
Bild: Reiner Sturm ⁄ pixelio
Für im Drittland belegene Betriebsstätten sind nach dem Versicherungssteuergesetz Besonderheiten zu beachten.
Die Finanzverwaltung äußert sich zur Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG.
Versicherung von Betriebsstätten
In dem BMF-Schreiben wird dargestellt, wie § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG bei der Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten und im Drittland ansässigen fremden Unternehmen auszulegen und anzuwenden ist.
BMF, Schreiben v. 7.9.2021, III C 4 - S 6400/21/10002 :002