Unionsrechtskonforme Auslegung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg
Eine Gewinnausschüttung aus einer Beteiligung außerhalb der EU kann der Gewerbesteuer unterliegen, wenn hierfür die Voraussetzungen des sog. gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs in § 9 Nr. 7 GewStG nicht erfüllt werden. Zu den Voraussetzungen gehört insbesondere auch, dass die Gewinnausschüttung aus aktiven Einkünften i.S.d. AStG stammt.
Rechtsprechung des EuGH
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20.9.2018, Rs. C-685/16 (EV) entschieden, dass dem gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg die Art. 63 bis 65 AEUV entgegenstehen. Danach ist es nicht zulässig, dass für die Kürzung von Gewinnen aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft strengere Anforderungen bestehen als für die Kürzung von Gewinnanteilen aus einer inländischen Kapitalgesellschaft. Dies stelle eine unzulässige Beschränkung des Kapitalverkehrs dar (vgl. Kommentierung zum EuGH-Urteil).
Neue Auffassung der Finanzverwaltung
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.1.2019 wird eine unionsrechtskonforme Auslegung vorgenommen. § 9 Nr. 7 GewStG ist auf Sachverhalte in Drittstaaten unter den folgenden Grundsätzen anzuwenden:
- Nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG muss die Beteiligung an der Tochtergesellschaft seit Beginn des Erhebungszeitraums (EZ) ununterbrochen bestehen, sonst ist eine Kürzung ausgeschlossen. Dies erfordert zugleich, dass auch die Beteiligungshöhe mit mindestens 15 % bereits ab Beginn des EZ bestehen muss.
- In dieser Norm sind auch besondere Voraussetzungen für die Bruttoerträge enthalten, die von der Tochtergesellschaft bezogen werden. Diese Bruttoerträge müssen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG stammen. Diese sog. Aktivitätsklausel muss nicht mehr erfüllt sein.
- Ebenfalls nicht mehr erforderlich sind diese besonderen Voraussetzungen in § 9 Nr. 7 Satz 4 bis 6 GewStG für Gewinne aus Enkelgesellschaften, die über eine Tochtergesellschaft bezogen werden. Gleiches gilt für die Nachweisvorschriften in § 9 Nr. 7 Satz 7 GewStG; auch diese sind nicht mehr anzuwenden.
Bevorstehende Gesetzesänderung
Mit diesen Festlegungen werden die strengeren gesetzlichen Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift in weiten Teilen aufgehoben. Dies ist rechtsstaatlich nur deshalb zulässig, da in Kürze bereits eine gesetzliche Neuregelung des § 9 Nr. 7 GewStG erfolgen wird. Bis dahin gelten die abweichenden Regelungen des Erlasses in allen offenen Fällen.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 25.1.2019
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.8945
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.116
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.150
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
805
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
801
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
520
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
504
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4812
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
468
-
Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen
10.04.2026
-
Task Force zur Influencerbesteuerung in Thüringen
09.04.2026
-
Teilabschlussbescheide für abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen
08.04.2026
-
Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen einer Organschaft
07.04.2026
-
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
07.04.2026
-
Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
02.04.2026
-
Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
01.04.2026
-
Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
31.03.2026
-
Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
-
Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026