Umsatzsteuerliche Behandlung von Jubilarfeiern

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Feiern zur Ehrung eines einzelnen Jubilars hat das BMF in einem Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft Stellung genommen. Darauf weist der DIHK hin.

Jubilarfeier ist keine Betriebsveranstaltung

Die Ehrung eines einzelnen Jubilars stellt keine Betriebsveranstaltung i. S. v. Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE dar; die Freigrenze von 110 EUR kann also nicht angewendet werden.

Hinweis: Bei der Lohnsteuer sind die 110 EUR als Freibetrag ausgestaltet, d. h., nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig.

Folglich unterliegen sämtliche bei einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer, wenn sie zuvor ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. War bereits bei Leistungsbezug eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigt, ist von vorneherein kein Vorsteuerabzug möglich; die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entfällt dann.

Ausnahme bei Aufmerksamkeiten

Etwas anderes gilt für Aufmerksamkeiten (bis 60 EUR, Abschn. 1.8 Abs. 3 Satz 2 UStAE), die im Zusammenhang mit der Feier zugewendet werden (z. B. Blumen, Genussmittel). Hier ist der Vorsteuerabzug möglich (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen); eine unentgeltliche Wertabgabe ist nicht zu besteuern.

Tatsächliche Teilnehmerzahl ist entscheidend

Bei der Prüfung, ob die 110 EUR-Freigrenze für die Umsatzsteuer überschritten ist, kommt es wie bei der Lohnsteuer auf die Anzahl der anwesenden Teilnehmer an; die – in vielen Fällen höhere - Zahl der angemeldeten Teilnehmer ist nicht maßgeblich.

DIHK, Steuerinfo 6/2017
Schlagworte zum Thema:  Betriebsveranstaltung, Umsatzsteuer