Umsatzsteuerliche Befreiung der Umsätze für die Luftfahrt

Durch Art. 10 Nr. 4 AmtshilfeRLUmsG wurde der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Umsätze an Unternehmer, die ausschließlich oder überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG) mit Wirkung v. 1.7.2013 geändert.

Seitdem ist die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG davon abhängig, dass der Unternehmer nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchführt. Abschn. 8.2 UStAE ist entsprechend anzupassen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb in Abschn. 8.2 UStAE v. 1.10.2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF, Schreiben v. 12.9.2013, IV D 3 - S 7117-e/13/10001, BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, die Abs. 2 bis 5 wie folgt gefasst:

  1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist davon abhängig, dass der Unternehmer nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchführt (vgl. Abschn. 4.17.2). Der Unternehmer führt dann steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen in unbedeutendem Umfang durch, wenn die Entgelte für diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Entgelte seiner im jeweiligen Zeitraum ausgeführten Personenbeförderungen im Binnenluftverkehr und im internationalen Luftverkehr betragen oder die Anzahl der Flüge, bei denen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen ausgeführt werden, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Gesamtzahl der ausgeführten Flüge des Unternehmers im Personenverkehr beträgt.“
  2. In Abs. 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:
    „Bei den Luftverkehrsunternehmern mit Sitz im Ausland ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihres entgeltlichen Luftverkehrs überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen.“
  3. In Abs. 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
    „Bis zur Aufnahme eines Unternehmers in die in Abs. 3 bezeichnete Liste gilt Folgendes: Haben die zuständigen Landesfinanzbehörden bei einem Unternehmer festgestellt, dass er im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreien, auf das Inland beschränkte Beförderungsleistungen erbringt, erteilt das zuständige Finanzamt dem Unternehmer hierüber einen schriftlichen bis zum Ablauf des Kalenderjahres befristeten Bescheid.“
  4. In Abs. 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
    „Ist der Unternehmer danach in die nächste Liste nicht mehr aufzunehmen, können andere Unternehmer aus Vereinfachungsgründen bei Umsätzen, die sie bis zum Beginn des neuen Kalenderjahres bewirken, noch davon auszugehen, dass der Unternehmer im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführt.“

BMF, Schreiben v. 13.9.2013, IV D 3 - S 7155-a/08/10002

Haufe Online Redaktion/BMF