Umsatzsteuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken
Im neuen BMF-Schreiben wurde folgende Übergangsregelung getroffen:
"Soweit nicht anderweitig ein Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, sind die Grundsätze dieses Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 31. Dezember 2018 für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer, auch im Rahmen der Satzungsautonomie erstellten, öffentlich-rechtlichen Satzung beruft, es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf seine Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vereinbar, insbesondere wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann."
Diese Regelung wird nun bis 31.12.2019 verlängert.
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