BMF

Umsatzsteuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken


Umsatzsteuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken

Das BMF hat eine Übergangsregelung bei der Umsatzsteuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken nach § 4 Nr. 26 UStG verlängert.

Im neuen BMF-Schreiben wurde folgende Übergangsregelung getroffen: 

"Soweit nicht anderweitig ein Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, sind die Grundsätze dieses Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 31. Dezember 2018 für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer, auch im Rahmen der Satzungsautonomie erstellten, öffentlich-rechtlichen Satzung beruft, es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf seine Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vereinbar, insbesondere wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann."

Diese Regelung wird nun bis 31.12.2019 verlängert. 

BMF, Schreiben v. 3.12.2018, III C 3 - S 7185/09/10001-07


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion