Umsatzsteuer: Größere Wettbewerbsverzerrungen

Die Finanzverwaltung hat zu Anwendungsfragen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG Stellung genommen, in dem Regelbeispiele für das Nichtvorliegen von größeren Wettbewerbsverzerrungen enthalten sind.

Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG sind Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer zu behandeln, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts

In § 2b Abs. 3 UStG heißt es:

"Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn

1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt."

Vorliegen größerer Wettbewerbsverzerrungen prüfen

Die Frage der europarechtlichen Anforderungen an die Auslegung der Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG wurde mit der Europäischen Kommission diskutiert. Das BMF-Schreiben stellt die wichtigsten Grundsätze dar.

Insbesondere sei es auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, erforderlich, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen,einzutreten. 

BMF, Schreiben v. 14.11.2019, III C 2 - S 7107/19/10005 :011


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