Umsatzsteuer bei Abgabe von Speisen und Getränken

Das IDW hat zum Entwurf des BMF-Schreibens zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Stellung genommen.

Mit dem Entwurf eines BMF-Schreibens passt die Finanzverwaltung die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken an aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung mit Wirkung vom 01.07.2011 an.

Hierzu hat das IDW mit Schreiben vom 19.09.2012 Stellung genommen. Das IDW kritisiert insbesondere, dass der speisenabgebende Unternehmer den tatsächlichen Ort des Verzehrs zu überwachen und eine entsprechende Versteuerung vorzunehmen hat, weist darauf hin, dass die Aufzählung der Elemente, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind, zu ergänzen und zu präzisieren ist, und fordert eine Klarstellung, dass bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung einer Speisenabgabe immer im ersten Schritt eine einheitliche Leistung von selbständigen Leistungen abgegrenzt werden muss.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer