Umsatzbesteuerung von Jagdgenossenschaften
Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes. Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (= juristische Person des öffentlichen Rechts - jPdöR) dar. Die Jagdgenossenschaften verpachten i.d.R die Jagd. Teils schütten sie den Reinertrag aus der Jagdnutzung an ihre Mitglieder aus, teils verwenden sie ihn zum Wirtschaftswegebau oder zur Bekämpfung von Wildschäden.
Umsatzbesteuerung bis einschließlich 2016
Die Verpachtung der Jagd wird derzeit als Vermögensverwaltung beurteilt. Die Jagdgenossenschaft wird mit der Vermögensverwaltung nicht unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Diese bis zum 31.12.2015 geltende Rechtslage ist auch noch auf die Umsätze, die im Jahre 2016 ausgeführt worden sind, anzuwenden (§ 27 Abs. 22 S. 1 UStG).
Umsatzbesteuerung ab dem Jahr 2017
Durch Art. 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu gefasst und § 2b UStG mit Wirkung vom 1.1.2016 neu eingefügt. Jedoch ist § 2b UStG in der am 1.1.2016 geltenden Fassung erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 22 S. 2 UStG).
Dies hat u.a. die Folge, dass Umsätze der Vermögensverwaltung nunmehr der unternehmerischen Tätigkeit der jPdöR zuzurechnen sind. Die Jagdgenossenschaft wird daher mit der Verpachtung der Jagd zum Unternehmer. Die Verpachtung der Jagd unterliegt mit dem Regelsteuersatz von 19% der Umsatzsteuer.
Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG)
Jede jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet (§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG). Diese Optionserklärung ist bis zum 31.12.2016 durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben und grundsätzlich an das nach § 21 AO zuständige Finanzamt zu richten (vgl. BMF-Schreiben vom 19.4.2016).
§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG erlaubt es, per Erklärung die bisher bis 2016 gültige Rechtslage (vgl. oben) bis einschl. 2020 fortzuführen. Auch wenn wegen der anzuwendenden Kleinunternehmerregelung (vgl. unten) bei den meisten Jagdgenossenschaften in den Jahren 2017 bis 2020 keine Umsatzsteuer anfallen würde, empfiehlt die Finanzverwaltung den Jagdgenossenschaften, zur Sicherheit eine Erklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG abzugeben. Mit der Abgabe der Fortführungserklärung sind für die Jagdgenossenschaften keinerlei Nachteile verbunden, weil sie diese Erklärung jederzeit widerrufen können (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG).
Das LfSt Bayern stellt auch ein Muster für eine derartige Erklärung zur Verfügung.
Ausblick
Jagdgenossenschaften vereinnahmen häufig eine relativ geringe Jagdpacht. Bei ihnen wird die sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Anwendung kommen. Übersteigt der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht den Betrag von 17.500 EUR, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Die Genossenschaft darf dann allerdings dem Jagdpächter keine Umsatzsteuer offen in Rechnung stellen.
Sollten die gesamten von der Jagdgenossenschaft vereinnahmten Jagdpachten jährlich den Gesamtumsatz von 17.500 EUR nicht überschreiten, wird sich ab 2021 wegen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts ändern.
Sollten Jagdgenossenschaften zur Anwendung des § 19 UStG weitere Fragen haben,
wird ihnen das zuständige Finanzamt weiterhelfen.
Nutzt eine Jagdgenossenschaft ein Gemeinschaftsjagdrevier in Eigenregie, sind die umsatzsteuerliche Folgen in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt gesondert zu klären.
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