
Bild: mauritius images / Westend61 / Sandra Roesch
Bei Schulfesten werden häufig Umsätze erzielt. Was ist umsatzsteuerlich zu beachten?
Das Bayerische LfSt informiert zur Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen im zeitlichen Anwendungsbereich von § 2b UStG.
Umsatzbesteuerung und § 2b UStG
Im Zusammenhang mit Schulen und Kindertageseinrichtungen werden vielfältige Umsätze erzielt, bei denen sich die Frage stellt, wem die Umsätze zuzurechnen sind und ob die Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. In einer aktuellen Verfügung wird umfangreich Stellung bezogen. So u.a. zu folgenden Schwerpunkten:
- Allgemeine Problematik
- Elternbeiräte
- Schulfirmen/Schulprojekte
- Schülerfirmen
- Fördervereine
Bayerisches LfSt, Verfügung v. 8.1.2021, S 7107.2.1-37/11 St33
Schlagworte zum Thema:
Umsatzsteuer, Kindertagesstätte