Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind auf nach dem 31.12.2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Die enthaltenen Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind grundsätzlich auf nach dem 31.12.2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Hiervon abweichend sind die Änderungen in Abschn. 12.1 Abs. 1, Abschn. 15a.2 Abs. 2 und Abschn. 25a.1 Abs. 7 UStAE in allen offenen Fällen anzuwenden.

Durch Art. 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 103 MwStSystRL angepasst (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG). Daneben wurde durch Artikel 10 Nr. 12 AmtshilfeRLUmsG eine Regelung zur Ermittlung einer besonderen Bemessungsgrundlage in den Fällen differenzbesteuerter Umsätze mit Kunstgegenständen geschaffen (vgl. § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG n. F., sog. „Pauschalmarge“). Die Änderungen sind am 1.1.2014 in Kraft getreten.

BMF, Schreiben v. 18.12.2014, IV D 2 - S 7246/14/10001/IV D 2 - S 7421/13/10001

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