Nachversteuerungspflichtiger Betrag des Veranlagungszeitraums
Zur Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags wird der beantragte Begünstigungsbetrag gem. § 34a Abs. 3 Satz 2 EStG um die hierauf entfallende tarifbegünstigte Steuer, einschließlich Solidaritätszuschlag, jedoch ohne Kirchensteuer, gekürzt. Der verbleibende Betrag unterliegt im Nachversteuerungsfall der regulären Besteuerung.
Die Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags gem. § 34a Abs. 3 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. des vorangegangenen Veranlagungszeitraums | |
+ | nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden Veranlagungszeitraums (§ 34a Abs. 3 EStG) |
+ | auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil von einem anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil desselben Steuerpflichtigen übertragener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Abs. 5 EStG) |
+ | aus unentgeltlicher Übertragung eines (Teils eines) Betriebs oder (Teils eines) Mitunternehmeranteils oder aus Einbringung eines (Teils eines) Mitunternehmeranteils übernommener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Abs. 7 EStG) |
+ | Nachversteuerungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums (§ 34a Abs. 4, 5 und 6 EStG) |
./. | auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil von diesem Betrieb oder Mitunternehmeranteil übertragener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Abs. 5 EStG) |
./. | aus unentgeltlicher Übertragung eines (Teils eines) Betriebs oder (Teils eines) Mitunternehmeranteils oder aus Einbringung eines (Teils eines) Mitunternehmeranteils abgegebener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Abs. 7 EStG) |
= | nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. des Veranlagungszeitraums |
Die ggf. mehrfach auftretenden nachversteuerungspflichtigen Sachverhalte innerhalb eines Veranlagungszeitraums sind in ihrer zeitlichen Abfolge zu berücksichtigen.
Nachversteuerung
Maßgeblich für die Nachversteuerung gem. § 34a Abs. 4 EStG ist der sog. Entnahmenüberhang – also der Betrag, um den die Entnahmen die Einlagen und den steuerpflichtigen Gewinn übersteigen. Auch bei einem Verlust führt jede positive Differenz zwischen Entnahmen und Einlagen zu einem nachzuversteuernden Betrag.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist es nicht möglich bereits regelbesteuerte Gewinne vorrangig zu entnehmen. Dies sieht auch das Schleswig-Holsteinische FG entsprechend (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 19.11.2019, 1 K 139/18, die Revision beim BFH (VIII R 40/19) wurde durch den Steuerpflichtigen zurückgenommen).
Der nachzuversteuernden Betrag unterliegt einem gesonderten Steuertarif von 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Nachversteuerung erfolgt unabhängig von der regulären Einkommensteuer des betreffenden Veranlagungszeitraums, ist jedoch auf den zuvor festgestellten nachversteuerungspflichtigen Höchstbetrag begrenzt.
Nicht nachversteuert werden gem. § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG Entnahmen, die nachweislich zur Begleichung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfolgen, ebenso wenig wie bestimmte Konstellationen nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG.
Durch das BFH-Urteil v. 10.11.2020, IX R 34/18, wurde die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Nachsteuer i. S. d. § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG die festzusetzende Einkommensteuer nach § 2 Abs. 6 EStG und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag erhöht.
Außerbilanzielle Hinzurechnungen sind für die Ermittlung des Entnahmeüberhangs irrelevant.
Bei Verlusten ist zu beachten, dass diese allein keine Nachversteuerung auslösen. Im Verlustfall entspricht der Entnahmeüberhang allein dem Saldo aus Entnahmen und Einlagen.