Revision eingelegt (BFH III R 49/19)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwingende Nachversteuerung
nicht entnommener Gewinne im Falle eines so genannten Entnahmeüberhangs
Leitsatz (amtlich)
1. Aus dem
Wortlaut des § 34 a Abs. 4 Satz 1 EStG und dem systematischen Zusammenhang
zu § 34 a Abs. 3 EStG ergibt sich, dass im Falle eines so genannten
Entnahmeüberhangs (Übersteigen des positiven Saldos der Entnahmen
und Einlagen des Wirtschaftsjahres über den in diesem Jahr ermittelten
Gewinn) zwingend eine Nachversteuerung vorzunehmen ist, soweit ein
nachversteuerungspflichtiger Betrag nach § 34 a Abs. 3 EStG zum
Ende des vorangegangenen Zeitraums festgestellt wurde. Aus der gesetzlichen
Regelung in § 34 a EStG ergibt sich implizit die im BMF-Schreiben vom
11. August 2008 (BStBl. I 2008, 838 Rz.
29) vorgesehene Verwendungsreihenfolge.
2. Anhaltspunkte für ein Wahlrecht
des Betriebes oder Mitunternehmers, bei vorhandenen nicht entnommenen
Altgewinnen aus vorangegangenen Jahren, für die die Tarifbegünstigung
nach § 34 a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen wurde, eine Verrechnung
des Entnahmeüberhangs zunächst mit diesen Gewinnen vorzunehmen und
damit eine Nachversteuerung nach § 34 a Abs. 1 EStG zu vermeiden,
ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung nicht.
3. Die Regelung in § 34 a Abs.
4 EStG verstößt - auch bei vorhandenen thesaurierten Altgewinnen,
für die eine Tarifbegünstigung nicht in Anspruch genommen wurde
- weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das aus Art. 20 Abs. 3
GG herzuleitende Gebot der Normenklarheit (Bestimmtheitsgebot).
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 34a Abs. 1; EStG § 34a Abs. 3; EStG § 34a Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr (2016)
eine Nachversteuerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34
a Abs. ...