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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 19.09.2019 - 1 K 139/18

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Revision eingelegt (BFH III R 49/19)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwingende Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle eines so genannten Entnahmeüberhangs

Leitsatz (amtlich)

1. Aus dem Wortlaut des § 34 a Abs. 4 Satz 1 EStG und dem systematischen Zusammenhang zu § 34 a Abs. 3 EStG ergibt sich, dass im Falle eines so genannten Entnahmeüberhangs (Übersteigen des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres über den in diesem Jahr ermittelten Gewinn) zwingend eine Nachversteuerung vorzunehmen ist, soweit ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach § 34 a Abs. 3 EStG zum Ende des vorangegangenen Zeitraums festgestellt wurde. Aus der gesetzlichen Regelung in § 34 a EStG ergibt sich implizit die im BMF-Schreiben vom 11. August 2008 (BStBl. I 2008, 838 Rz. 29) vorgesehene Verwendungsreihenfolge.

2. Anhaltspunkte für ein Wahlrecht des Betriebes oder Mitunternehmers, bei vorhandenen nicht entnommenen Altgewinnen aus vorangegangenen Jahren, für die die Tarifbegünstigung nach § 34 a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen wurde, eine Verrechnung des Entnahmeüberhangs zunächst mit diesen Gewinnen vorzunehmen und damit eine Nachversteuerung nach § 34 a Abs. 1 EStG zu vermeiden, ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung nicht.

3. Die Regelung in § 34 a Abs. 4 EStG verstößt - auch bei vorhandenen thesaurierten Altgewinnen, für die eine Tarifbegünstigung nicht in Anspruch genommen wurde - weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Gebot der Normenklarheit (Bestimmtheitsgebot).

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 34a Abs. 1; EStG § 34a Abs. 3; EStG § 34a Abs. 4

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr (2016) eine Nachversteuerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 a Abs. ...

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