Studienkosten sind trotz Stipendium abziehbar

Das FG Köln hat klargestellt, dass zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung mindern.

Vorweggenommene Werbungskosten 

In dem Urteilsfall erhielt der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). In der Einkommensteuererklärung macht der Kläger Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt reduzierte diese jedoch um den Jahresbetrag der Stipendiumszahlungen.

Aufteilung der Stipendiumszahlungen 

Das FG Köln entschied allerdings, dass nicht alle  die Stipendiumszahlungen die Werbungskosten reduzieren. Das Gericht unterschied zwischen Stipendiumsleistungen für die Kosten der allgemeinen Lebensführung und zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen. Das FG Köln stellt klar, dass nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, keine Werbungskosten vorlägen. 

FG Köln, Urteil v. 15.11.2018, 1 K 1246/16, Meldung v. 1.3.2019