Studienkosten sind trotz Stipendium abziehbar
Vorweggenommene Werbungskosten
In dem Urteilsfall erhielt der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). In der Einkommensteuererklärung macht der Kläger Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt reduzierte diese jedoch um den Jahresbetrag der Stipendiumszahlungen.
Aufteilung der Stipendiumszahlungen
Das FG Köln entschied allerdings, dass nicht alle die Stipendiumszahlungen die Werbungskosten reduzieren. Das Gericht unterschied zwischen Stipendiumsleistungen für die Kosten der allgemeinen Lebensführung und zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen. Das FG Köln stellt klar, dass nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, keine Werbungskosten vorlägen.
FG Köln, Urteil v. 15.11.2018, 1 K 1246/16, Meldung v. 1.3.2019
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