Steuerbescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen (BZSt)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, OGAW-IV-UmsG) vom 22. Juni 2011; BGBl. 2011, Teil 1 Nummer 30, Seite 1126) wurde § 50d Absatz 1 EStG neu gefasst.
Die nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellende Steuerbescheinigung der inländischen auszahlenden Stelle ist dem schriftlichen Erstattungsantrag beizufügen (§ 50d Absatz 1 Satz 4 EStG).
Für Erstattungsanträge im Datenträgerverfahren ist gem. § 50d Abs. 1 Satz 8 EStG zu versichern, dass dem Antragsteller die Steuerbescheinigung vorliegt oder diese, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die Bescheinigung 10 Jahre nach Antragstellung aufzubewahren.
BZSt v. 6.2.2012
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