OFD Kommentierung: Erhaltene Erstattungszinsen versteuern

Im Jahr 2010 entschied der BFH, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO nicht der Besteuerung unterliegen. Die OFD Rheinland erklärt mit Verfügung vom 12.3.2012, dass diese Rechtsprechung nur für den Bereich der Einkommensteuer gilt – und nicht auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist.

Bis Mitte 2010 entsprach es der übereinstimmenden Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung, dass Zinsen nach § 233a AO, die Steuerpflichtige vom Finanzamt erhalten (sog. Erstattungszinsen) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Dann entschied der BFH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Erstattungszinsen nicht mehr länger zur Besteuerung herangezogen werden dürfen (BFH,  Urteil v. 15.6.2010, VIII R 33/07, BStBl 2011 II S. 503). Das Gericht ordnete die Zinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern i.S.d. § 12 Nr. 3 EStG entfallen.

Der Gesetzgeber reagierte auf die neue Rechtsprechung mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG) und „zementierte“  die Steuerpflicht von Erstattungszinsen im neugeschaffenen § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG. Diese Neuregelung war rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

Hinweis: Gegen diese gesetzgeberische Antwort regt sich mittlerweile erneuter Widerstand. Der BFH hat die Besteuerung nach der Neuregelung insbesondere wegen der vorgesehenen Rückwirkung als ernstlich zweifelhaft eingestuft und die Aussetzung der Vollziehung zugelassen (BFH, Beschlüsse v. 22.12.2011, VIII B 190/11 und VIII B 146/11 NV). Eine abschließende Klärung der Frage kann u.a. vom Revisionsverfahren mit dem Az. VIII R 1/11 erwartet werden, das beim BFH anhängig ist.

Auswirkung auf die Körperschaftsteuer

Die OFD Rheinland weist mit Verfügung vom 12.3.2012 darauf hin, dass eine Gesetzesänderung, wie sie für den Bereich der Einkommensteuer erfolgt ist, im Körperschaftsteuergesetz nicht vorgenommen wurde. Es sei aber nach übereinstimmender Auffassung der Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder davon auszugehen, dass das BFH-Urteil zu Erstattungszinsen keine Wirkung für den Bereich der Körperschaftsteuer entfaltet. Das Urteil beschränkt sich auf den Bereich der Einkommensteuer, da nur in diesem Bereich Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können. Kapitalgesellschaften hingegen verfügen nach ständiger Rechtsprechung des BFH über keine außerbetriebliche Sphäre, weshalb bei ihr alle Einnahmen – auch Erstattungszinsen – als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Somit gilt die Regelung in R 48 Abs. 2 Satz 2 KStR fort, wonach von der Körperschaft empfangene Erstattungszinsen zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören.

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer

Darüber hinaus erklärt die OFD, dass auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören.

Keine Aussetzung der Vollziehung

Sofern sich Steuerpflichtige wegen der Erfassung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch gegen ihren Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuermessbetragsbescheid wenden, dürfen die Finanzämter nach Weisung der OFD keine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) für die strittigen Steuerbeträge gewähren.

Hinweis: Zwei Tage nach der Veröffentlichung der OFD-Verfügung hat auch der BFH einen Beschluss veröffentlicht, wonach Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen weiterhin das Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöhen dürfen (BFH, Beschluss v. 15.2.2012, I B 97/11, veröffentlicht am 14.3.2012). Auch der BFH weist darauf hin, dass die geänderte BFH-Rechtsprechung aus 2010 nicht auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften übertragen werden kann. Der BFH argumentiert – ebenso wie die OFD – mit der fehlenden außerbetrieblichen Sphäre einer Kapitalgesellschaft. Gegen diese Entscheidung wurde mittlerweile Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1407/12 und 2 BvR 1608/12)

OFD Rheinland, Verfügung v. 12.3.2012, S 2741 – 1005 – St 131