Aussetzung der Vollziehung: Besteuerung von Erstattungszinsen ist zweifelhaft
Die OFD Rheinland ordnet die Sachlage mit aktueller Verfügung.
Ob vom Steuerpflichtigen bezogene Erstattungszinsen nach § 233a AO besteuert werden dürfen, ist weiterhin nicht abschließend geklärt. Ein Schulterschluss zwischen Gesetzgeber und Bundesfinanzhof scheint noch immer in weiter Ferne zu liegen. Stattdessen zeigt das Tauziehen um die Besteuerungsfrage, dass Gesetzgeber und Bundesfinanzhof (noch immer) eigene Wege gehen.
Ausgangslage
Bis Mitte 2010 herrschte noch weitgehende Harmonie: Nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren Zinsen i. S. d. § 233a AO, die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt gezahlt werden (Nachzahlungszinsen), steuerlich nicht abziehbar. Demgegenüber war auch unstrittig (wenn auch dem Steuerlaien schwer vermittelbar), dass Steuerpflichtige ihre erhaltenen Zinsen (Erstattungszinsen) als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern mussten. Kurzum: Zinserträge wurden erfasst, Zinsaufwendungen aber nicht.
Die Chronologie der dann folgenden Ereignisse:
- Richtungswechsel des BFH: Mit Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 33/07, BStBl. II 2011, S. 503) entschied der BFH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Erstattungszinsen nicht zur Besteuerung herangezogen werden dürfen. Das Gericht ordnete die Zinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG (z.B. Einkommensteuer) entfallen.
- Nichtanwendung der Rechtsprechung: Der Gesetzgeber folgte dieser Rechtsprechung nicht und schuf über das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 eine „klarstellende“ Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, wonach Erstattungszinsen als Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen steuerpflichtig sind. Diese Neuregelung war rückwirkend für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, konnten jedoch weiterhin nicht steuerlich abgezogen werden.
- BFH äußert Zweifel an neuer Rechtslage: Wie zu erwarten war, hält der BFH auch eine Besteuerung von Erstattungszinsen weiterhin für bedenklich. So entschied der BFH mit Beschlüssen vom 22.12.2011 (VIII B 190/11 und VIII B 146/11 nv) in zwei Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (AdV), dass auch die neugeschaffene Besteuerung nach dem JStG 2010 ernstlich zweifelhaft ist - insbesondere wegen der vorgesehenen Rückwirkung.
OFD äußert sich zur Aussetzung der Vollziehung
Die OFD Rheinland weist mit Verfügung vom 9.2.2012 darauf hin, dass beim BFH zwei Verfahren zur der Frage der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen anhängig sind (Az. VIII R 1/11 und VIII R 36/10).
Hinweis: Das Verfahren VIII R 1/11 befasst sich dabei mit der Besteuerung von Erstattungszinsen im Lichte der Neuregelungen durch das JStG 2010.
Einsprüche, die sich auf diese Verfahren stützen, ruhen kraft Gesetzes.
Die OFD erklärt weiter, dass Anträgen auf AdV bisher entsprochen wurde, weil die Gesetzeslage vor der Verkündung des JStG 2010 (am 13.12.2010) unklar war. Die Finanzämter sollen die AdV vorerst nicht widerrufen, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens weiterhin ruhen kann.
Zudem weist die OFD auf die vorgenannten AdV-Beschlüsse des BFH vom 22.12.2011 hin, wonach auch AdV-Anträgen, die nach dem Inkrafttreten des JStG 2010 gestellt werden, zu entsprechen ist.
Hinweis: Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zur Besteuerung nach der „klarstellenden“ Regelung durch das JStG 2010 äußern wird. Die Prüfung obliegt dem VIII. Senat – also demjenigen Senat, der den Streit in der Besteuerungsfrage mit Urteil vom 15.6.2010 erst ins Rollen gebracht hat.
Hinweis zu Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften: Der BFH hat mit Beschluss vom 15.2.2012 (I B 97/11) entschieden, dass Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen weiterhin das Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöhen dürfen. Denn die geänderte Rechtsprechung des BFH aus 2010, wonach Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nicht besteuert werden, ist nach Auffassung des I. Senats des BFH nicht auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften übertragbar. Denn diese verfügen nicht über eine außerbetriebliche Sphäre.
OFD Rheinland, Verfügung v. 9.2.2012, Kurzinfo ESt 1/2011
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