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Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers


Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers

Das BMF äußert sich zur Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen.

Fondanleger und Mitteilungspflichten 

In einem aktuellen BMF-Schreiben bezieht die Finanzverwaltung Stellung zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG). Die BMF-Schreiben v. 18.7.2018 und v. 21.5.2019 wurden mit sofortiger Wirkung um eine Tz. 1.3.5 ergänzt zur Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen ergänzt:

"Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht für Anleger in- und ausländischer Investmentfonds nicht in Bezug auf die mittelbar über diese Investmentfonds erworbenen und veräußerten Beteiligungen; sie besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen Seite 2 dieser Vorschrift jedoch für Erwerbe und Veräußerungen unmittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds."

BMF, Schreiben v. 18.9.2020, IV B 5 - S 0301/19/10009 :001


Schlagworte zum Thema:  Fonds , Ausland
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