![Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers](https://www.haufe.de/image/finanzcharts-mit-taschenrechner-und-buntstift-439642-2.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=0ZvAsvdeq_y1apo4JkICIRQAI-ITb77frAn3L4Z2T7Y%3D)
Das BMF äußert sich zur Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen.
Fondanleger und Mitteilungspflichten
In einem aktuellen BMF-Schreiben bezieht die Finanzverwaltung Stellung zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG). Die BMF-Schreiben v. 18.7.2018 und v. 21.5.2019 wurden mit sofortiger Wirkung um eine Tz. 1.3.5 ergänzt zur Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen ergänzt:
"Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht für Anleger in- und ausländischer Investmentfonds nicht in Bezug auf die mittelbar über diese Investmentfonds erworbenen und veräußerten Beteiligungen; sie besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen Seite 2 dieser Vorschrift jedoch für Erwerbe und Veräußerungen unmittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds."