Luftfahrtunternehmen: unentgeltliche oder verbilligte Flüge

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge Stellung bezogen.

Folgende Grundsätze wurden in den gleichlautenden Erlassen veröffentlicht:

Bewertung der unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet.

Bei einer Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG oder falls Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren kommt eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG nicht in Betracht. In diesem Fall erfolgt die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort.

Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG mit Durchschnittswerten

Die Finanzverwaltung hat für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG darauf hingewiesen, dass Flüge mit Durchschnittswerten (ohne Einbeziehung von Nebenkosten)  angesetzt werden können. Für 2025 wurden folgende Werte bekannt gegeben:

Wert des Fluges (wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen):

bei einem Flug von

 Durchschnittswerte in EUR je Flugkilometer (FKM)

1 - 4.000 km

0,04

4.001 - 12.000 km

0,04 - (0,01 x (FKM − 4.000) / 8.000)

mehr als 12.000 km

0,03

Die Erlasse geben weitere Hinweise zur Bewertung. Außerdem wird erläutert, wie bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk "space available - SA -" und ohne Vermerk vorzugehen ist.

Gleichlautende Erlasse v. 16.12.2024


Schlagworte zum Thema:  Pauschalsteuer, Bewertung