Aussetzung der Vollziehung bei fehlender Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde
Mit Verfügung vom 14.9.2012 erklärt das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt), wie mit der aktuellen BFH-Rechtsprechung zur Gewährung erhöhter Absetzungen für Baudenkmäler umzugehen ist.
Hintergrund
Steuerpflichtige können Kosten für selbstgenutzte Baudenkmäler sowie selbstgenutzte Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils mit bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen (§ 10f Abs. 1 i.V.m. §§ 7h, 7i EStG).
Hinweis: Werden die Gebäude nicht selbst, sondern zur Einkunftserzielungsabsicht genutzt, ist ein Abzug „wie Sonderausgaben“ i.S.d. § 10f Abs. 1 EStG nicht möglich. Dann gelten die erhöhten Absetzungen der §§ 7i, 7h EStG.
Bescheinigung erforderlich
Herstellungskosten für ein Baudenkmal werden allerdings nur dann gefördert, wenn der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweist, dass es sich bei seinem Objekt
um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und
die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren (§ 7i Abs. 2 EStG).
Hinweis: Eine entsprechende Bescheinigungspflicht besteht auch für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h Abs. 2 EStG).
BFH fährt weiche Linie
Der BFH entschied mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 20.7.2010 (X B 70/10), dass die Finanzämter die Steuervergünstigung für Baudenkmäler zunächst im Wege einer Schätzung berücksichtigen müssen, wenn der Steuerpflichtige zunächst noch keine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlegen kann. Im Entscheidungsfall hatte der BFH die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zugelassen, nachdem das Finanzamt die Vergünstigung wegen einer fehlenden Bescheinigung komplett aberkannt hatte.
Erste Reaktion des LfSt
Das LfSt hatte im Jahr 2011 zunächst erklärt, dass der BFH-Beschluss nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden kann, da die Bescheinigung eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist (Verfügung v. 22.7.2011, S 2198 b.2.1 – 9/9 St 32). Ohne diese Bescheinigung dürfe dem Steuerpflichtigen daher weder vorläufig, noch im Schätzungswege eine erhöhte Absetzung nach §§ 7h, 7i EStG gewährt werden.
Neuer Standpunkt der Verwaltung
Mit Verfügung vom 14.9.2012 erklärt das LfSt, dass die Thematik nun (erneut) von den obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes aufgegriffen worden ist und dabei der Beschluss gefasst wurde, dass die Finanzämter bei fehlender Bescheinigung nach §§ 7h Abs. 2, 7i Abs. 2 EStG dem Grunde nach eine AdV gewähren können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige durch geeignete Unterlagen nachweist, dass es sich um ein begünstigtes Objekt handelt und auch die geltend gemachten Aufwendungen an sich begünstigt sind.
Das LfSt erklärt, dass die Finanzämter bei der Gewährung einer AdV zwar einen Sicherheitsabschlag vornehmen dürfen, diese Entscheidung aber von den eingereichten Unterlagen im Einzelfall abhängig machen sollten.
Lohnsteuerabzug und Veranlagung
Nach wie vor dürfen die Finanzämter die geschätzte Steuerbegünstigung bzw. die geschätzte erhöhte Absetzung jedoch nicht im Lohnsteuerermäßigungsverfahren bzw. in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 14.9.2012, S 2198 b.2.1 - 9/15 St 32
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