LfSt: Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage

Das Landesamt für Steuern Bayern hat einen ausfüll- und speicherbaren Fragebogen im PDF-Format zur Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres der Errichtung/Inbetriebnahme zur Verfügung gestellt.

Mit Wirkung ab 1.4.2012 hat sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch für Auf-Dach-Anlagen geändert (zu den Übergangsregelungen vgl. § 66 Abs. 18, 19 Satz 2 EEG). Unter Anderem wurden die Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen verringert (§ 32 Abs. 2 EEG) und das Marktintegrationsmodell (§ 33 EEG) eingeführt.

Die Einspeisevergütung liegt nunmehr regelmäßig unter dem Preis, den Stromversorgungsunternehmen für die Lieferung von Elektrizität verlangen. Daher nutzen die Anlagenbetreiber zur Vermeidung des teureren Rückkaufs des Stroms i.d.R. soweit möglich den erzeugten Strom selbst.

Soweit die Photovoltaikanlage insgesamt dem Unternehmen zugeordnet und der erzeugte Strom für eigene private Zwecke verwendet wird, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Soweit der Strom zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet wird, ist insoweit der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage sowie der mit der Installation in Zusammenhang stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ein Vorsteuerabzug ist auch insoweit ausgeschlossen, als der erzeugte Strom in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.

Landesamt für Steuern Bayern v. 02.11.2012