"PayPal"-Spenden können nicht vereinfacht nachgewiesen werden
Spenden und Mitgliedsbeiträge an begünstigte Organisationen, sowie Parteispenden müssen grundsätzlich durch eine amtliche Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, um steuerlich abzugsfähig zu sein. Dieser Grundsatz wird allerdings durch § 50 Abs. 2 EStDV durchbrochen, wonach für Spenden aus Anlass von Katastrophenfällen und für Kleinspenden bis 200 EUR ein vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt: In diesen Fällen genügt es (unter den weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 EStDV), wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt nur den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank vorlegt.
"PayPal"-Auszug wird nicht anerkannt
Spenden, die über das Online-Bezahlsystem "PayPal" abgewickelt werden, können nach Auffassung der Landesfinanzdirektion Thüringen in der Verfügung vom 24.9.2012 nicht vereinfacht nachgewiesen werden, da die Kontoauszüge von "PayPal" und der Ausdruck der Transaktionsdetails nach Verwaltungsauffassung keine vereinfachten Zuwendungsnachweise sind (keine Buchungsbestätigungen i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV).
Zum Verständnis: Bei einer Spende über "PayPal" kann der "Wohltäter" seine Spende direkt online über die Internetseite der begünstigten Organisation anweisen. Im Anschluss daran erhält er von "PayPal" eine Art Kontoauszug, aus dem die Summe und der Empfänger der Spende hervorgehen. Aus dem Kontoauszug der Bank bzw. der Kreditkartenabrechnung ist nur erkennbar, dass eine Zahlung an "PayPal" stattgefunden hat.
Bund-Länder-Beschluss
Die LFD weist daraufhin, dass diese restriktive Behandlung auf einem Beschluss auf Bund-/Länderebene beruht. Bei Zuwendungen über "PayPal" sei nicht gewährleistet, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht.
Fazit: Allein mit einem "PayPal"-Kontoauszug bzw. dem Ausdruck der Transaktionsdetails können Spender also keinen steuerlichen Abzug ihrer Spende erreichen. Wer über das Online-Bezahlverfahren spendet, muss dem Finanzamt somit eine amtliche Zuwendungsbestätigung der begünstigten Organisation vorlegen.
Landesfinanzdirektion Thüringen, Verfügung v. 24.9.2012, S 2223 – A – 111 – A 3.15
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