Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto bei mehreren Anteilserwerben
Dies ist dann ein Problem, wenn zuvor Anteilserwerbe zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgt sind und die Gewinnausschüttung die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übersteigt. Es entsteht dann ein fiktiver Veräußerungsgewinn.
Verwendung des steuerlichen Einlagekontos
Kommt es bei einer Gewinnausschüttung zu einer (teilweisen) Verwendung des steuerlichen Einlagekontos, liegen insoweit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Jedoch mindern sich die Anschaffungskosten bzw. der Buchwert der Anteile, auf welche diese (anteilige) Ausschüttung entfällt. Sind die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto höher als die Anschaffungskosten der Anteile, entsteht bereits im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ein fiktiver Veräußerungsgewinn (§ 17 Abs. 4 EStG).
Mehrfacher Erwerb von Anteilen
Nicht ganz so einfach ist es, wenn mehrere Erwerbe von Anteilen an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgt sind. Für jeden der Erwerbe sind die Anschaffungskosten jeweils gesondert zu ermitteln und festzuhalten. Denn die Anteile behalten sowohl gesellschaftsrechtlich (§ 15 Abs. 2 GmbHG) als auch steuerrechtlich (§ 17 Abs. 1 EStG) ihre Selbstständigkeit (so auch BFH Urteil vom 29.07.1997 - VIII R 80/94).
Daraus folgt, dass die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns für jeden Anteil getrennt zu erfolgen und die jeweiligen Anschaffungskosten des einzelnen Anteils maßgebend sind (BFH Urteil vom 10.10.1978 - VIII R 126/75). Damit müssen auch die Minderungen der Anschaffungskosten bei Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto für jeden Anteil fortentwickelt werden. Die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind den einzelnen Anteilen prozentual zuzuordnen.
Praxisbeispiele
Die OFD Frankfurt hat in ihrer Verfügung hierzu zwei Beispiele gebildet. Diese erläutern die Umsetzung und Handhabung in der Besteuerungspraxis. Daraus wird ersichtlich, dass eine Ausschüttung bei einem Anteil "nur" eine Minderung der Anschaffungskosten eintreten, während bei einem anderen Anteil mit geringeren Anschaffungskosten bereits ein fiktiver Veräußerungsgewinn entstehen kann.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.10.2019, S 2244 A - 41 - St 519
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
5.3095
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.538
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3226
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
1.286
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.135
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.128
-
Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
895
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
870
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
558
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
556
-
Gegenseitigkeit bei Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen mit Bahrain
09.01.2026
-
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2026
09.01.2026
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.1.2026
09.01.2026
-
Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
09.01.2026
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
07.01.2026
-
Muster der Umsatzsteuererklärung 2026
07.01.2026
-
Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer
07.01.2026
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
07.01.2026
-
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
07.01.2026
-
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2026
07.01.2026