Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer 2016

Jede Stelle, die rechtlich verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören unter anderem Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter bzw. Kunden leisten.

Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Die vom Bundeszentralamt für Steuern erhaltene Information zur Religionszugehörigkeit ist dann im Folgejahr für den Kirchensteuerabzug zu verwenden. Abfragen und Antworten werden automationsgestützt abgewickelt. Damit wird der für jeden Kunden bzw. Anteilseigner zutreffende Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sichergestellt und das Haftungsrisiko für die zum Abzug verpflichteten Stellen für fehlerhafte oder nicht einbehaltene und nicht abgeführte Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer vermieden.

Für die Sicherheit des Verfahrens ist eine eindeutige Identifizierung des Teilnehmenden unerlässlich.

Rechtzeitige Registrierung und Zulassung sichert die Verfahrensteilnahme!

Die vollständige Teilnahme (Vollzugang) an dem automatisierten Verfahren setzt zweierlei voraus:

  • Erstens die Registrierung und
  • zweitens die Zulassung zum Verfahren.

Kirchensteuerabzugsverpflichtete, die die Abfrage nicht selbst vornehmen möchten und derzeit noch keinen Verfahrenszugang haben, können die Zuteilung einer Zulassungsnummer – ohne vorherige Registrierung im BZStOnline Portal (BOP) – beantragen (Eingeschränkter Verfahrenszugang). Die Datenabfrage kann dann ausschließlich über einen Dritten (z. B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) erfolgen.

Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, die bisher noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, werden daher gebeten, sich nunmehr möglichst bis Mitte August 2016 beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Diese zeitige Herangehensweise stellt sicher, dass die erforderliche Zulassung rechtzeitig erteilt wird und damit die gesetzlich vorgeschriebene Abfrage zwischen dem 01.09.2016 und 31.10.2016 vorgenommen werden kann.

Detaillierte Informationen zum Verfahren (z. B. bebilderte "Schritt für Schritt"-Anleitungen) finden Sie im Internetauftritt des BZSt.

BZSt v. 26.07.2016

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