Elektronisches Verfahren bei Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
Eine entscheidende Erleichterung, wonach der Hinweis auf die Regelabfrage nur noch einmal zu Beginn der rechtlichen Beziehung getätigt werden muss, wurde bereits im Bürokratieentlastungsgesetz verankert.
Wie vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) gefordert, müssen sich Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, nicht beim BZSt für die Zulassung zur Teilnahme am Kirchensteuerabzugsverfahren registrieren. Ebenfalls kann von einer Abfrage abgesehen werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung erfolgen wird. Ferner entlastend wirkt sich für die Abzugsverpflichteten aus, dass keine Dokumentationspflichten für Fälle bestehten, in denen die Steueridentifikationsnummer nicht ermittelt werden kann. Für Gläubiger, deren Kapitalerträge monatlich ausgezahlt werden, ist im Regelfall aus Vereinfachungsgründen eine einmal jährliche Abfrage ausreichend.
Im vorgelegten Erlass werden jedoch auch Rechtsunsicherheiten konstituiert, deren Nachbesserung der DStV angeregt hat. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die Details der technischen Umsetzung des elektronischen Verfahrens. Insbesondere Abzugsverpflichtete, die große Datenmengen abfragen, würden davon profitieren, wenn die praktizierte Datenhin- und -rücklieferung im CSV-Dateiformat im Erlass festgeschrieben werden würde. Denn die Fehleranfälligkeit ist im Gegensatz zur Auswertung der alternativ übermittelten pdf-Daten erheblich geringer.
Kritisch ist auch die Verpflichtung zu sehen, wonach der Gläubiger der Kapitalerträge unrichtige Meldedaten, die ein nicht zutreffendes Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) nach sich ziehen, der Meldebehörde mitzuteilen hat. Unzutreffend abgeführte Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer kann den Steuerbescheinigungen (i. S. d. §§ 45a Abs. 2 oder 3 und 51a Abs. 2d S. 2 EStG) entnommen werden, aus denen der Klarname der steuererhebenden Religionsgemeinschaft hervorgeht. Da der Abzugsverpflichtete die Steuerbescheinigungen nur auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge übermittelt, können auch nur jene Gläubiger der Kapitalerträge die Meldedaten abgleichen, denen die Steuerbescheinigung zugeht. Da es sich bei der Regelabfrage des KiSTAM um eine Stichtagsabfrage handelt, bergen insbesondere solche Fälle Fehlerpotenzial, in denen geänderte Meldedaten in Stichtagsnähe zwischen den Behörden ausgetauscht werden. Ebenso wenig kann der Abzugsverpflichtete, wie z. B. die Bank, das vom BZSt zurückgegebene KiSTAM mit den vom Kunden hinterlegten Daten abgleichen, da dieses verschlüsselt ist.
Der Entwurf des Erlasses sieht darüber hinaus einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit des Sperrvermerks vor, selbst wenn es sich um eine Anlassabfrage auf Wunsch des Gläubigers der Kapitalerträge handelt. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme S 15/15 die Abstandnahme von derartig bürokratieerhöhenden Maßnahmen.
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Frank Holst
Thu Jan 21 16:38:41 CET 2016 Thu Jan 21 16:38:41 CET 2016
Sehr geehrter Herr Kexel,
besten Dank für Ihren Hinweis. Der Text wurde jetzt entsprechend angepasst.
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
Helmut Kexel
Thu Jan 21 14:42:27 CET 2016 Thu Jan 21 14:42:27 CET 2016
Der DStV hat seinen Beitrag - auf meinen Hinweise - bereits geändert: "Eine entscheidende Erleichterung, wonach der Hinweis auf die Regelabfrage nur noch einmal zu Beginn der rechtlichen Beziehung getätigt werden muss, wurde bereits im Bürokratieentlastungsgesetz verankert."
Helmut Kexel
Thu Jan 21 13:11:09 CET 2016 Thu Jan 21 13:11:09 CET 2016
Die Aussage "Eine entscheidende Erleichterung, wonach die Regelabfrage nur noch einmal zu Beginn der rechtlichen Beziehung getätigt werden muss, wurde bereits im Bürokratieentlastungsgesetz verankert." ist m. E. nicht korrekt. Geregelt bzw. geändert wurde nur, dass die Informationspflicht gegenüber dem Schuldner nur noch einmal und nicht jährlich widerkehrend erfolgen muss. Die Regelabfrage beim BZSt ist hingegen weiterhin jährlich vorzunehmen (§ 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 3 EstG).