Vermögensbindungsgebot bei nicht überdotierten Gruppenunterstützungskassen
Voraussetzungen für Steuerfreiheit
Unterstützungskassen können – ebenso wie Gruppenunterstützungskassen – steuerbefreit sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Erforderlich dazu ist unter anderem, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für Zwecke der Kasse dauerhaft gesichert ist.
Ausscheiden des Trägerunternehmens
Bei einer Gruppenunterstützungskasse kann eines der Trägerunternehmen ausscheiden, indem es z.B. die betriebliche Altersversorgung künftig über eine andere U-Kasse durchführt. Das muss gleichwohl bei der Gruppenunterstützungskasse nicht zwingend dazu führen, dass sie hierdurch überdotiert wird. Denn die Gruppenunterstützungskasse bleibt insoweit in der Verwendung entsprechender Vermögenswerte frei.
Vermögensübertragung
In dem Zusammenhang war bisher unklar, ob die Gruppenunterstützungskasse Vermögenswerte auch auf die andere Unterstützungskasse übertragen kann, oder ob dies einen Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 3c KStG darstellt.
Hierzu gelangt das BMF in Übereinstimmung mit den Bundesländern zum Ergebnis, dass bei einem solchen Sachverhalt kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot vorliegt. Eine steuerbefreite Gruppenunterstützungskasse kann einer anderen, ebenfalls steuerbefreiten Unterstützungskasse unmittelbar die Vermögenswerte übertragen, die auf das Trägerunternehmen entfallen. Dazu ist eine explizite Regelung in der Satzung nicht erforderlich.
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