Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrückstellung

Die Finanzverwaltung reagiert in koordinierten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder auf Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer.

Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Der BFH hatte entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist (BFH Urteil vom 16.09.2020 - II R 49/17, vgl. Kommentierung). Das gilt auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.

Anwendung der Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung stellt in koordinierten Ländererlassen klar, dass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden sind, wenn der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt des Urteils geschlossen worden ist.

Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2021

Schlagworte zum Thema:  Grunderwerbsteuer, Instandhaltung