Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer
Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Der BFH hatte entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist (BFH Urteil vom 16.09.2020 - II R 49/17, vgl. Kommentierung). Das gilt auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.
Anwendung der Rechtsprechung
Die Finanzverwaltung stellt in koordinierten Ländererlassen klar, dass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden sind, wenn der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt des Urteils geschlossen worden ist.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2021
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.5605
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
943
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
858
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6916
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
562
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
454
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
401
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
369
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
334
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
323
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
23.07.2026
-
Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
23.07.2026
-
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
22.07.2026
-
Steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne Buchführung
22.07.2026
-
Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
21.07.2026
-
Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens
15.07.2026
-
Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026
-
Arbeitnehmer an Bord eines Schiffs auf hoher See
08.07.2026
-
Änderungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht
03.07.2026
-
Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen aktualisiert
03.07.2026