Aktualisierte FAQ zum Forschungszulagengesetz und Muster zum Stundenzettel
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
Zu den förderfähigen Aufwendungen nach dem FZulG gehören Forschungs- bzw. Entwicklungstätigkeiten im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens. Diese müssen jedoch GoBD-konform nachgewiesen werden. Hierfür sind laufende Aufzeichnungen zu führen, die eindeutig und zeitnah die geleisteten Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers belegen.
Nachweis Stundenzettel
Das BMF weist darauf hin, dass die Erfassungen zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers für die gesamten geleisteten Arbeitsstunden zu führen sind. Das BMF erläutert die Nachweispflichten und stellt für die Dokumentation das Muster eines "Stundenzettels" zur Verfügung.
Hinweis: Die Verwendung des Musters ist nicht zwingend.
BMF, Meldung v. 21.10.2020
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.8575
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.046
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
858
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7226
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
690
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
622
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
285
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
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Finale Staatenaustauschliste 2026
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Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
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Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
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Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
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Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
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Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
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Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
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Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
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Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
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Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026