Zahlungen an Dritte zur Schaffung von Dauergrünland
Will ein Landwirt sein Dauergrünland in Ackerland umwandeln, muss er in Schleswig-Holstein eine behördliche Genehmigung einholen. Diese knüpft in der Regel an die Auflage, dass neues Dauergrünland geschaffen wird.
Der antragstellende Landwirt muss diese Ausgleichsmaßnahme aber nicht unbedingt selbst (auf eigenen Flächen) vornehmen, er kann auch Dritte damit beauftragen. Die vertraglichen Vereinbarungen sehen in diesem Fall vor, dass der Dritte neues Dauergrünland anlegt und der Landwirt ihm hierfür ein einmaliges Entgelt zahlt. Im Gegenzug versichert der Dritte, die Flächen als Dauergrünland zu erhalten.
Das FinMin Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 17.12.2012 darauf hin, dass die einkommensteuerliche Behandlung der vorgenannten Zahlungen derzeit noch unklar ist und die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder an einer einheitlichen Verlautbarung zur Thematik arbeiten. Die Finanzämter sollen die Bearbeitung betroffener Fälle zurückstellen, bis eine klärende Verwaltungsanweisung ergangen ist.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 17.12.2012, VI 312 S 2230 – 253
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