Keine Zinsschranke für neue Förderdarlehen
Die Vorschriften zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) regeln, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs steuerlich nur beschränkt abgezogen werden dürfen; sie sind grundsätzlich nur bis zur Höhe der erzielten Zinserträge abziehbar, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 % des verrechenbaren EBITDA.
In Ausnahmefällen öffnet sich dieser steuerrechtliche "Schlagbaum" allerdings. So bestimmt das BMF im Schreiben vom 4.7.2008 (BStBl 2008 I, S. 718, Rz. 94), dass Zinsen für Darlehen, die nach allgemeinen Förderbedingungen gewährt werden, nicht unter die Regelungen zur Zinsschranke fallen. Entsprechende Zinsen sind keine Zinsaufwendungen bzw. Zinserträge i. S. d. Zinsschranke, sofern die Darlehensmittel mittelbar oder unmittelbar aus öffentlichen Haushalten stammen. Darunter fallen Mittel der Europäischen Union, von Bund, Ländern und Gemeinden, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von steuerbefreiten Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 17 oder 18 KStG.
Keine Zinsschranke für Förderdarlehen
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 10.8.2012 darauf hin, dass auch Darlehen aus den neuen KfW-Programmen "Offshore-Windenergie" (Programm 273) und "Finanzierungsinitiative Energiewende" (Programm 291) nicht unter die Zinsschranke fallen. Die Darlehen sind nach Auffassung des FinMin als Förderdarlehen unter die vorgenannte Ausnahmeregelung des BMF zu fassen, da sie durch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerbefreite Einrichtung (= KfW) gewährt werden und die Vergabe auf Grundlage allgemeiner Förderbedingungen erfolgt.
Hinweis: Über das Programm "Finanzierungsinitiative Energiewende" können gewerbliche Unternehmen Investitionskredite für größere energetische Vorhaben beziehen; von der KfW mitfinanziert werden Energieeffizienzmaßnahmen (z.B. Bau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen), Forschungsaufwand im Energiebereich, sowie Investitionen in erneuerbare Energien (z.B. Bau einer Biogasanlage). Im Programm "Offshore Windenergie" fördert die KfW gezielt die Errichtung von Offshore-Windparks.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 10.8.2012, VI 301 - S 2741 - 109
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