Mehr Möglichkeiten für Ausschüttungen an Kunden von Lebensversicherungen
„Dadurch wird es möglich, alle Versicherten sachgerecht an den Rückstellungen und Erträgen der Unternehmen zu beteiligen“, erklärten Bremens Finanzsenatorin Karoline Linnert, Schleswig-Holsteins Finanzministerin Monika Heinold und Hessens Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir am Dienstag. „Die bisherigen Pläne der Bundesregierung hätten eher dazu geführt, dass die Versicherungsunternehmen ihr Eigenkapital stärken. Das Geld steht aber vor allem den Versicherungsnehmern zu.“
Die Initiative zu der zwischen Schleswig-Holstein und dem Bund vereinbarten Änderung des Entwurfs einer „Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ (RfB) war von den 3 Ländern ausgegangen. Die Verordnung soll ein 1994 entstandenes Problem lösen. Damals wurde die RfB – ein Fonds der Überschussbeteiligung, der Schwankungen der Kapitalmarkterträge abpuffern soll – in eine Rückstellung für vor 1994 abgeschlossene Verträge und eine andere für den Neubestand geteilt. Diese Trennung führt in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase zu wachsender Ungleichheit zwischen den Renditen alter und neuer Policen. Deshalb soll ein Teil der Rückstellungen wieder zusammengeführt werden.
„Unser Ziel ist, alle Versicherten sachgerecht an den Rückstellungen und Erträgen zu beteiligen.“
Die Bundesregierung wollte das Anzapfen des neuen, kollektiven Teils der RfB jedoch erst bei Erreichen einer bestimmten Größe erlauben. Die Länder forderten dagegen Spielraum für die Unternehmen, auch vor Erreichen der Obergrenze Mittel für Ausschüttungen zu entnehmen. Ein Zustimmungsvorbehalt der Aufsicht soll gewährleisten, dass sie dabei ihre wirtschaftliche Stabilität nicht gefährden.
FinMin Schleswig-Holstein v. 17.2.2015
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.1895
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.368
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
872
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
8066
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
761
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
630
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
415
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
414
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
402
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
3802
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026
-
Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
06.05.2026
-
Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
05.05.2026
-
Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen
04.05.2026