Abgeltungswirkung des Behinderten-Pauschbetrags
In § 33b EStG und in R 33b EStR sind die Pflegeaufwendungen, die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, nicht näher definiert. Eine Definition von Pflegeaufwendungen findet sich nur in R 33.3 Abs. 2 EStR. Ausgehend von der Überschrift der R 33.3 – „Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ – und der Eingrenzung des begünstigten Personenkreises in R 33.3 Abs. 1 EStR sind jedoch Pflegeaufwendungen i. S. v. R 33.3 Abs. 2 EStR nur solche i. S. d. §§ 14, 15, 45a SGB XI. Hierzu zählen jedoch nicht die Aufwendungen für eine häusliche Intensiv- und Behandlungspflege. Die häusliche Behandlungspflege ist Teil der Krankenpflege und in § 37 Abs. 2 SGB V geregelt. Die häusliche Intensivpflege umfasst Leistungen der Grundpflege (in SGB XI geregelt) und Leistungen der Behandlungspflege (in § 37 Abs. 2 SGB V geregelt).
Die Aufwendungen für Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind somit nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten – zumindest soweit die Leistungen nicht deckungsgleich sind mit den Grundpflegeleistungen i. S. d. § 14 SGB XI. Sie können daher neben dem Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 29.10.2014, VI 3012 - S 2284 - 197
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