Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen
Das Gewerbesteuergesetz unterscheidet zur gewerbesteuerlichen Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundbesitz zwei Tatbestände
Die pauschale Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG sieht vor, dass Gewerbetreibende ihren Gewinn (samt Hinzurechnungen) um 1,2 % des Einheitswerts kürzen können, der für ihren zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht grundsteuerbefreiten Grundbesitz festgestellt wurde. Durch diese „reguläre“ gewerbesteuerliche Kürzung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Grundbesitz des Betriebsvermögens nicht gleichzeitig mit Grundsteuer und Gewerbesteuer belastet wird.
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten (sog. Grundstücksunternehmen), können anstelle der pauschalen Kürzung die sog. erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen. Hiernach erfolgt eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Mit dieser Kürzungsvorschrift folgt der Gesetzgeber einem Gleichbehandlungsgedanken: Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, die eine kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaft erzielt, sollen von der Gewerbesteuer freigestellt werden, um so eine Gleichbehandlung gegenüber solchen Einzelunternehmern und Personengesellschaften herzustellen, die ebenfalls ausschließlich Grundvermögen verwalten, die aber nicht wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind.
Neue Weisung der OFD NRW
Die OFD Nordrhein-Westfalen stellt mit Verfügung vom 2.1.2014 dar, welche Beteiligungsaktivitäten einer erweiterten Kürzung entgegenstehen. Danach gilt:
Eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann von einem grundstücksverwaltenden Unternehmen nicht beansprucht werden, wenn es eine Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten, ebenfalls grundstücksverwaltenden Personengesellschaft hält (BFH, Urteil v. 22.1.1992, I R 61/90, BStBl 1992 II S. 628; Urteil v. 18.4.2000, VIII R 68/98, BStBl 2001 II S. 359). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in diesem Fall nicht mehr nur „eigener“ Grundbesitz verwaltet wird, sondern Grundbesitz der Beteiligungsgesellschaft, und dass das Halten der Beteiligung nicht zum Katalog der unschädlichen Tätigkeiten aus § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehört (z.B. Betreuung von Wohnungsbauten).
Nach neuerer BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 können Unternehmen die erweiterte Kürzung auch dann nicht beanspruchen, wenn sie eine Beteiligung an einer rein vermögensverwaltend tätigen Immobilien-KG ohne gewerbliche Prägung halten (BFH, Urteil v. 19.10.2010, I R 67/09, BStBl. II 2011, S. 367).
Beteiligung an Erbengemeinschaft
Durch das Urteil des Hessischen FG v. 7.5.2012 (Az. 8 K 2580/11 n. rkr.) ist nun die Frage in den Fokus gerückt, ob auch die Beteiligung an einer Erbengemeinschaft eine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ausschließt. Im Urteilsfall hatte die Kommanditistin einer grundstücksverwaltenden GmbH & Co. KG ihren Anteil an einer Erbengemeinschaft in die Gesellschaft eingebracht. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags vorliegend nicht anwendbar ist, da kein „eigener Grundbesitz“ mehr verwaltet wird. Vielmehr sei der Grundbesitz der Erbengemeinschaft zuzurechnen und stelle bei ihr Gesamthandsvermögen dar.
Einsprüche ruhen vorerst
Die OFD weist darauf hin, dass gegen dieses Urteil eine Revision beim BFH anhängig ist (Az. IV R 24/12). Die Finanzämter müssen Einsprüche daher bis zur abschließenden Klärung der Streitfrage ruhend stellen (sog. Zwangsruhen nach § 363 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Hinweis: Unternehmen, denen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in gleichgelagerten Fällen aberkannt worden ist, können Einspruch gegen ihren Gewerbesteuermessbescheid einlegen und unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Sollte das Musterverfahren des BFH später in ihrem Sinne ausgehen, können sie eine erweiterte Kürzung nachträglich für den eigenen Fall erreichen. |
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 2.1.2014, G 1425 - 2012/0018 - St 162
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