Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und Baudenkmalen (OFD)
1 Schädlicher Neubau
Begünstigt nach §§ 7h, 7i, 10f EStG sind grundsätzlich nur Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Nach bisheriger Rechtslage war daher die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Baumaßnahmen ausgeschlossen, die zur Herstellung eines Neubaus oder eines bautechnisch neuen Gebäudes im steuerlichen Sinne geführt haben.
Abweichend hiervon hat der BFH entschieden, dass ein für die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG schädlicher Neubau nur beim Wiederaufbau und bei völliger Neuerrichtung des Gebäudes vorliegt (BFH, Urteil v. 24.6.2009, X R 8/08, BStBl 2009 II S. 960). Wird hingegen ein bestehendes Gebäude (nur) nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten, d.h. unter überwiegender Erneuerung der tragenden Teile bautechnisch neu hergestellt, sind die Aufwendungen hierfür nach § 7i EStG begünstigt. Diese geänderte Rechtsauffassung des BFH ist in allen Fällen des § 7i EStG sowie des § 10f EStG allgemein anzuwenden, soweit es sich um Baumaßnahmen an einem Baudenkmal handelt. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Baudenkmäler förderungswürdig.
Im Rahmen einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde in diesem Zusammenhang zudem entschieden, dass Aufwendungen für die Umnutzung eines denkmalgeschützten Fabrik- und Bürogebäudes oder für einen erstmaligen Dachgeschossausbau auch dann nach § 7i EStG begünstigt sind, wenn im Zuge der Baumaßnahmen aus steuerlicher Sicht neue, eigenständige Wirtschaftsgüter entstehen (z.B. bei Schaffung von mehreren Eigentumswohnungen in einem ehemaligen Fabrikgebäude).
Ausnahme: Der vom BFH neu aufgestellte Rechtsgrundsatz, dass ein steuerrechtlicher Neubau im bautechnischen Sinne nach § 7i EStG begünstigt ist, gilt nach einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene nicht für die Steuerbegünstigung für Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG. § 7h EStG begünstigt ausdrücklich nur Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten i. S. d. § 177 BauGB.
2 Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalbehörde
2.1 Eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzämter
Die Bescheinigungsrichtlinien nach §§ 7h und 7i EStG sowie die dazugehörigen Musterbescheinigungen sehen vor, dass in der Bescheinigung jeweils ein Hinweis auf das Prüfungsrecht der Finanzämter hinsichtlich steuerrechtlicher Fragen aufgenommen wird. Ist dieser Hinweis in den Bescheinigungen nach § 7h und § 7i EStG enthalten, obliegt die abschließende Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale dem Finanzamt.
2.2 Kein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzämter
Fehlt in einer Bescheinigung der Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen vom Finanzamt eigenständig zu prüfen sind, ist die Bescheinigung für das Finanzamt in steuerrechtlicher Sicht umfassend bindend (BFH, Urteil v. 24.6.2009, X R 8/08, BStBl 2009 II S. 960). Denn ohne einen entsprechenden Hinweis kann der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben davon ausgehen, dass alle Voraussetzungen für die jeweilige Steuerbegünstigung gegeben sind. Das genannte BFH-Urteil ist hinsichtlich der Ausführungen zur Bindungswirkung allgemein, d.h. sowohl für Bescheinigungen nach §§ 7i, 10f EStG (wie im Urteilsfall) als auch für Bescheinigungen nach §§ 7h, 10g, 11a, 11b EStG anzuwenden.
OFD Magdeburg, Verfügungen v. 3.5.2011, S 2198 a - 6 - St 222
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