Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen bei Umschichtung bzw. Einbringung
Junges Verwaltungsvermögen
Ist Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre dem Betrieb zuzurechnen, liegt sog. junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG) vor. Diese Vermögenswerte rechnen nicht zum steuerlich begünstigten Vermögen.
Entstehung durch Umschichtung (Aktivtausch)
Zum jungen Verwaltungsvermögen gehört nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums in einem bestehenden Wertpapierdepot umgeschichtete oder zugekaufte Verwaltungsvermögen (sog. Umschichtungsfälle, R E 13b.27 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019). Dies hat so auch das FG München (Gerichtsbescheide vom 07.05.2018 - 10 K 468/17 und 10 K 470/17) entschieden.
Entstehung durch Einbringung
Auch durch eine ertragsteuerlich neutrale Einbringung von Betriebsvermögen einer Gesellschaft in Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft kann junges Verwaltungsvermögen entstehen. Das wurde für den Fall eines fremd vermieteten Grundstücks entschieden, welches aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen eingebracht worden war (Niedersächsisches FG Urteil vom 01.11.2018 - 1 K 7/18).
Rechtliche Begründung
In beiden Urteilsfällen wurde die Verwaltungsauffassung bestätigt. Die FG stützen sich jeweils auf den Gesetzeswortlaut, nach welchem keine Unterscheidung zwischen eingelegtem, erworbenen oder ertragsteuerlich neutral umgewandelten Betriebsvermögen vorgesehen ist. Angesichts des aus der Gesetzeshistorie erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist für eine teleologische bzw. einengende Auslegung kein Raum.
Umsetzung der Rechtsprechung
Da die Voraussetzungen für junges Verwaltungsvermögen durch die zum 01.07.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht geändert wurden, gilt die Rechtsauffassung für altes und neues Recht.
Zum Urteil des FG Niedersachsen wurde keine Revision zugelassen. Gegen die Gerichtsbescheide des FG München wurde Revision eingelegt; anhängige Verfahren beim BFH, Az. II R 21/18 und II R 18/18.
Vergleichbare Rechtsfragen worden vom FG Münster (Urteil vom 30.11.2017 - 3 K 2867/15 Erb, vgl. Kommentierung) und vom FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.03.2018 - 2 K 1056/15, vgl. Kommentierung) entschieden. Auch zu diesen Verfahren ist nunmehr jeweils ein Revisionsverfahren anhängig (BFH, II R 8/18 bzw. BFH, II R 13/18). Rechtsbehelfsverfahren können deshalb nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen (Zwangsruhe).
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9575
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.117
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
873
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7316
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
661
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
643
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
362
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
351
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
316
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
296
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026