Einsprüche gegen Einheitsbewertung des Grundvermögens werden zurückgewiesen
Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in einer Allgemeinverfügung v. 18.01.2019 klargestellt, dass Einsprüche (am 18.01.2019 anhängig und zulässig) gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen werden, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Einsprüche und Anträge werden zurückgewiesen
Entsprechendes gilt
- für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
- für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
- für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
- auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG),
- für Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung sowie
- Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.
Aktualisierung: Ergänzende Allgemeinverfügung
In einer ergänzenden Allgemeinverfügung v. 03.06.2019 stellen die obersten Finanzbehörden der Länder klar, dass am 03.06.2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
- Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen
- Grundbesitz sowie
- Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
- Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
- Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG)
richten, zurückgewiesen werden, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz. Außerdem wird in einem Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg verfügt, dass die vorstehende Regelung entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung gilt.
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 18.1.2019, Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 3.6.2019
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