Die Vereins- und Verbandspraxis wurde gleich zum Jahresanfang 2012 mit Neuvorgaben durch das Bundesfinanzministerium zum Anwendungsbereich des § 4 Nr. 26b EStG überrascht.

Das Umsatzsteuergesetz sieht grundsätzlich vor, dass angemessene pauschale Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten als Auslagenersatz und Zeitversäumnis umsatzsteuerbefreit sind.

Zur Kernfrage, was noch als angemessen gilt, hatte hierzu das BMF über eine Änderung des USt-Anwendungserlasses vorgegeben, dass auch pauschale Vorstand-Vergütungen im Ehrenamt weiterhin umsatzsteuerfrei bleiben, wenn die gesamten Vergütungen beim Empfänger pro Jahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen, auch der Stundensatz sich höchstens auf 50 EUR je Tätigkeitsstunde beläuft (BMF-Schreiben v. 2.1.2012).

Dabei ist der tatsächliche Zeitaufwand nunmehr zu dokumentieren. Das größere Problem liegt zudem in der Festlegung, dass für den Fall einer vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängig weiterhin gezahlten pauschalen bzw. monatlich oder jährlich abgerechneten Pauschalvergütung sämtliche für ehrenamtliche Tätigkeiten gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – künftig der Umsatzsteuer unterliegen sollen.

Diese für die Besteuerungspraxis neuen Grundsätze sollten zudem bereits für Umsätze gelten, die nach dem 31.3.2012 ausgeführt werden.

Sofort nach Bekanntgabe wurden über den Deutschen Fußballbund e.V. inhaltliche Bedenken angemeldet, denn dies bedeutet bei Zahlungen und Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, dass der genaue Zeitaufwand aufgezeichnet, ein Stundensatz (der im Regelfall sicherlich unter 50 EUR liegen wird) errechnet werden muss. Wird wie üblich in der Vereins- oder Verbandspraxis eine Pauschalvergütung als Sitzungsgeld, Aufwandersatz für Zeit- und Eigenaufwand gezahlt, müssten die Empfänger nun jedes Jahr sogar an eine Umsatzsteuererklärung herangehen. Auf Vereine/Verbände würden für die verschiedensten gewährten Pauschalvergütungen im Ehrenamt nun genaue Aufzeichnungsvorgaben neu zukommen. Dies hat somit nachvollziehbar große Auswirkungen für die verschiedensten ehrenamtlichen Vergütungen, soweit nicht genau nach Stundenaufwand abgerechnet wird. Betroffen wären z.B. auch pauschale Schiedsrichter- und Wettkampfvergütungen nicht nur im Sportbereich, sondern auch z.B. für üblicherweise gezahlte Pauschal-Vergütungen für Wertungsrichtertätigkeiten im breiten Musik- und Chorbereich mit einem sich hieraus ergebenden Handlungsbedarf bei vielen Vereinen/Verbänden.

Gerade die kurze Frist zur Anwendung und Umsetzung der neuen Grundsätze  wurde massiv beanstandet. Das BMF hat hierauf nun reagiert und zunächst festgelegt, dass unabhängig von den geforderten inhaltlichen Korrekturen diese Rechtsänderungen erst auf Umsätze anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden (BMF-Schreiben v. 21.3.2012, IV D3-S 7185/09/10001-02).

Damit ist zunächst die zeitliche Hürde genommen, auch im Interesse der damit ebenfalls konfrontierten steuerberatenden Berufe.

Abzuwarten bleibt, ob man unabhängig von der Festlegung mit den für sich betrachtet grundsätzlich sicherlich akzeptablen Angemessenheitsvorgaben seitens der Finanzbehörden, auch  die so nicht leicht umsetzbaren Dokumentationspflichten für Zeitaufwand und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen noch ergänzend relativiert.

Ertragsteuerlicher Hinweis: Unabhängig von Umsatzsteuerkonsequenzen können die ehrenamtlich engagierten Vergütungsempfänger unter Einordnung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG hierfür nach wie vor den persönlichen Ehrenamtsfreibetrag von 500 EUR jährlich nutzen.