Durchführung von Schiedsverfahren nach dem DBA-Japan
DBA-Japan und Durchführung von Schiedsverfahren
Die zuständigen Behörden Deutschlands und Japans haben sich auf die konkrete Durchführung des in Art. 24 Absatz 5 des bilateralen DBA vorgesehenen Schiedsverfahrens verständigt. Die Regelungen enthalten:
- Antrag auf Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren
- Wartezeit bis zur Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren
- Schiedsauftrag
- Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags
- Auswahl der Schiedsrichter
- Eignung und Bestellung der Schiedsrichter
- Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
- Versäumnis der rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen und Aussetzung eines Verständigungsverfahrens
- Verfahrens-und Beweisregeln
- Teilnahme der Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat
- Logistische Vorkehrungen
- Kosten
- Anwendbare Rechtsgrundsätze
- Schiedsspruch
- Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
- Versäumnis der fristgerechten Übermittlung des Schiedsspruchs
- Endgültiger Schiedsspruch
- Umsetzung des Schiedsspruchs
- Nichtergehen eines Schiedsspruchs
- Abschließende Regelungen
BMF, Schreiben v. 1.7.2025, IV B 2 - S 1301-JPN/01556/003/007
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
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