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Durchführung von Schiedsverfahren nach dem DBA-Japan


Durchführung von Schiedsverfahren nach dem DBA-Japan

Das BMF informiert zur Konsultationsvereinbarung vom 4.6.2025 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Art. 24 Abs. 5 DBA-Japan.

DBA-Japan und Durchführung von Schiedsverfahren

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Japans haben sich auf die konkrete Durchführung des in Art. 24 Absatz 5 des bilateralen DBA vorgesehenen Schiedsverfahrens verständigt. Die Regelungen enthalten: 

  1. Antrag auf Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren
  2. Wartezeit bis zur Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren
  3. Schiedsauftrag
  4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags
  5. Auswahl der Schiedsrichter
  6. Eignung und Bestellung der Schiedsrichter
  7. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
  8. Versäumnis der rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen und Aussetzung eines Verständigungsverfahrens
  9. Verfahrens-und Beweisregeln
  10. Teilnahme der Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat
  11. Logistische Vorkehrungen
  12. Kosten
  13. Anwendbare Rechtsgrundsätze
  14. Schiedsspruch
  15. Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
  16. Versäumnis der fristgerechten Übermittlung des Schiedsspruchs
  17. Endgültiger Schiedsspruch
  18. Umsetzung des Schiedsspruchs
  19. Nichtergehen eines Schiedsspruchs
  20. Abschließende Regelungen

BMF, Schreiben v. 1.7.2025, IV B 2 - S 1301-JPN/01556/003/007


Schlagworte zum Thema:  Doppelbesteuerungsabkommen
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