Garagenmiete fließt künftig in 1.000 Euro-Grenze zur doppelten Haushaltsführung ein
Wer einen doppelten Haushalt führt und seinen Pkw am Beschäftigungsort gegen Entgelt unterstellt, konnte die gezahlte Stellplatz- und Garagenmiete bislang unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen. Grund war ein Urteil des BFH, wonach diese Kosten keine sog. Mobilitätskosten darstellen, die mit dem Abzug von Familienheimfahrten abgegolten sind. Stattdessen stufte das Gericht die Kosten als sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung ein (BFH, Urteil v. 13.11.2012, VI R 50/11). Der BFH setzte für den Abzug lediglich voraus, dass die Anmietung des Stellplatzes bzw. der Garage notwendig war (z. B. zum Schutz des Fahrzeugs oder wegen einer angespannten Parkplatzsituation).
Hinweis: Das Urteil wurde im BStBl II veröffentlicht und wird daher allgemein von der Finanzverwaltung anerkannt. |
Neue Rechtslage ab 2014
Das BMF weist in seinem Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform vom 30.9.2013 nun darauf hin, dass dieser separate Abzug künftig nicht mehr zulässig ist. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 müssen Stellplatz- und Garagenmieten in die Gesamtkosten der Zweitwohnung eingerechnet werden. Sie unterliegen somit der neuen monatlichen Höchstgrenze von 1.000 EUR, bis zu denen Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung künftig höchstens abgezogen werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG n. F.).
Hinweis: Die Einrechnung in die 1.000 EUR-Grenze wird sich für Erwerbstätige nur dann nachteilig auswirken, wenn ihre übrigen Zweitwohnungskosten (z. B. Miete, Betriebskosten, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag) diese Grenze bereits erreicht haben. Dies wird in der Regel nur in besseren Wohnlagen von Großstädten oder bei außergewöhnlich großen Zweitwohnungen der Fall sein. In allen anderen Fällen, in denen die 1.000 EUR-Grenze ohnehin nicht erreicht wird, entfalten Stellplatz- und Garagenmieten somit auch künftig ihre steuermindernde Wirkung. |
BFH, Urteil v. 13.11.2012, VI R 50 / 11, BStBl 2013 II, S. 286; BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 5 -S 2353/13/10004, Rz. 98
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