Garagenmiete fließt künftig in 1.000 Euro-Grenze zur doppelten Haushaltsführung ein
Wer einen doppelten Haushalt führt und seinen Pkw am Beschäftigungsort gegen Entgelt unterstellt, konnte die gezahlte Stellplatz- und Garagenmiete bislang unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen. Grund war ein Urteil des BFH, wonach diese Kosten keine sog. Mobilitätskosten darstellen, die mit dem Abzug von Familienheimfahrten abgegolten sind. Stattdessen stufte das Gericht die Kosten als sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung ein (BFH, Urteil v. 13.11.2012, VI R 50/11). Der BFH setzte für den Abzug lediglich voraus, dass die Anmietung des Stellplatzes bzw. der Garage notwendig war (z. B. zum Schutz des Fahrzeugs oder wegen einer angespannten Parkplatzsituation).
Hinweis: Das Urteil wurde im BStBl II veröffentlicht und wird daher allgemein von der Finanzverwaltung anerkannt. |
Neue Rechtslage ab 2014
Das BMF weist in seinem Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform vom 30.9.2013 nun darauf hin, dass dieser separate Abzug künftig nicht mehr zulässig ist. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 müssen Stellplatz- und Garagenmieten in die Gesamtkosten der Zweitwohnung eingerechnet werden. Sie unterliegen somit der neuen monatlichen Höchstgrenze von 1.000 EUR, bis zu denen Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung künftig höchstens abgezogen werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG n. F.).
Hinweis: Die Einrechnung in die 1.000 EUR-Grenze wird sich für Erwerbstätige nur dann nachteilig auswirken, wenn ihre übrigen Zweitwohnungskosten (z. B. Miete, Betriebskosten, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag) diese Grenze bereits erreicht haben. Dies wird in der Regel nur in besseren Wohnlagen von Großstädten oder bei außergewöhnlich großen Zweitwohnungen der Fall sein. In allen anderen Fällen, in denen die 1.000 EUR-Grenze ohnehin nicht erreicht wird, entfalten Stellplatz- und Garagenmieten somit auch künftig ihre steuermindernde Wirkung. |
BFH, Urteil v. 13.11.2012, VI R 50 / 11, BStBl 2013 II, S. 286; BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 5 -S 2353/13/10004, Rz. 98
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.1665
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.351
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
855
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7986
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
756
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
617
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
411
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
411
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
400
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
3772
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026
-
Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
06.05.2026
-
Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
05.05.2026
-
Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen
04.05.2026