Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens
Beim BZSt anzumelden sind Vergütungen für z. B. künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten, die nach dem 31.12.2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen (z. B. ausgezahlt werden). Vergütungen, die vor dem 1.1.2014 zufließen, sind weiterhin bei den Finanzbehörden der Länder anzumelden.
Entstehung, Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Leistungserbringer (= Gläubiger der Vergütung) zufließt (§ 50a Abs. 5 Satz 1 EStG).
Mit Entstehung der Steuer hat der Leistungsempfänger (= Schuldner der Vergütung) den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Gläubigers der Vergütung, da dieser der Steuerschuldner ist.
Die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer hat der Schuldner der Vergütung bis zum zehnten Tag des folgenden Monats anzumelden und an das BZSt abzuführen.
Beispiel
Künstler K tritt am 28.12.2013 in Deutschland auf. Er erhält vom Veranstalter V für seinen Auftritt am 4.1.2014 ein Honorar.
Die Steuer entsteht gem. § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG am 4.1.2014. Der Veranstalter V hat als Vergütungsschuldner den Steuerabzug vom Honorar (Einkünfte nach § 50a Abs. 1 EStG) bis zum 10.4.2014 beim BZSt anzumelden und an dieses abzuführen.
Elektronische Übermittlung der Steueranmeldung
Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Hierfür steht das BZStOnline-Portal oder das ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de zur Verfügung.
BZSt v. 7.11.2013
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