Neues FATCA-XML-Schema ab 2017
FATCA-Infobrief 05/2016
Die US-amerikanische Bundessteuerbehörde (IRS) hat am 1.9.2016 über die Veröffentlichung der finalen Version seines neuen FATCA-XML-Schemas und eines zugehörigen User-Guides informiert. Die finale Version des überarbeiteten FATCA-XML-Schemas trägt die Versionsnummer 2.0 (FATCA-XML-Schema v2.0). Der zugehörige User-Guide trägt ebenfalls die Version 2.0 (Draft 08-2016) und ist noch als Entwurf gekennzeichnet. Beide können auf der Internetseite des IRS abgerufen werden.
Weiter hat der IRS verkündet, dass er ab Januar 2017 das bisherige FATCA-XML-Schema v.1.1 nicht mehr unterstützen und ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Meldungen im neuen FATCA-XML-Schema v2.0 akzeptieren wird (s. a. Abschnitt „What’s New“ auf Seite 6 des User-Guides). Meldungen nach dem bisherigen Schema 1.1 führen ab diesem Zeitpunkt zu einer Abweisung.
Die Umstellung des Schemas durch den IRS gilt zeitraumunabhängig für alle Meldezeiträume und Meldearten (Erstmeldungen, Korrekturmeldungen und Löschmeldungen). Das heißt, es werden vom IRS auch Korrekturen für Meldungen, die sich auf Meldezeiträume vor 2016 beziehen, nur noch unter Verwendung des neuen Schemas akzeptiert.
Infolge der Umstellung durch den IRS auf das neue Schema müssen auch die Systeme im BZSt angepasst werden. Die Anpassungen werden (wie auch beim XML-Schema 1.1) so weitestgehend wie möglich dem neuen Schema und den Vorgaben des IRS entsprechen.
Auch wenn der User-Guide noch als Entwurf gekennzeichnet ist, werden dabei die darin enthaltenen Vorgaben vom BZSt als endgültige und bindende Vorgaben für die Schemaumstellung herangezogen und umgesetzt.
Die diesbezüglich notwendigen Anpassungen der amtlichen Datensatzbeschreibung nach § 117c AO und der entsprechenden Teile des FATCA-Kommunikationshandbuches des BZSt werden zeitnah veröffentlicht. Weiterhin wird das BZSt eine nichtamtliche deutsche Übersetzung des Entwurfs des FATCA-XML-User Guides v2.0 auf seiner Internetseite veröffentlichen.
Die neue amtliche Datensatzbeschreibung wird für alle Meldungen an das BZSt, die nach dem 31.12.2016 erfolgen, Gültigkeit haben. Die Umstellung gilt ebenfalls zeitraumunabhängig. Das heißt, auch Nachmeldungen oder Korrekturen für Meldezeiträume vor 2016 können nach dem 31.12.2016 nur noch nach dem neuen Datensatz an das BZSt übermittelt werden.
Aufgrund der Umstellungsarbeiten wird es ab dem 1.1.2017 vorerst technisch nicht möglich sein, FATCA-Meldungen an das BZSt zu übersenden
Dies gilt für alle Meldungsarten jeglicher Meldezeiträume und sowohl für die Übermittlung über die ELMA-Schnittstelle wie auch für das FATCA-Formular für Einzeldatenmelder im BZSt-Online-Portal (BOP).
Eine Datenübermittlung an das BZSt über die ELMA-Schnittstelle und das FATCA-Formular wird planmäßig wieder ab Juni 2017 möglich sein. Als Testzeitraum sind der Juni und Juli 2017 vorgesehen. Auf diesem Wege soll sichergestellt werden, dass eine fristgerechte Übermittlung gem. § 8 Abs. 3 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung der meldepflichtigen Daten für den Meldezeitraum 2016 an das BZSt erfolgen kann. Die Meldefrist wird um einen Monat auf den 31.8.2017 verlängert.
Über die Veröffentlichung der neuen amtlichen Datensatzbeschreibung, des angepassten Kommunikationshandbuches und sonstiger Informationen wird das BZSt gesondert per FATCA-Infobrief informieren.
BZSt v. 28.11.2016
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
10.0315
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
8.049
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.799
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.756
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.3456
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
3.04737
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.864
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.413
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.845
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
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Richtsatzsammlung 2023 veröffentlicht
18.09.2024
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