Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
Eine vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geleitete Arbeitsgruppe mit Vertretern aus dem Bundesministerium der Finanzen, dem BZSt und Fachleuten von Familienkassen hat die Dienstanweisung überarbeitet.
Die Änderungen der Dienstanweisung im Einzelnen sind in der aktuellen Dienstanweisung optisch hervorgehoben und in der Änderungsweisung an die Familienkassen vom 29.7.2015 ab Seite 39 erläutert.
Die konsolidierte Fassung der DA-KG Stand 2015 regelt die Anwendung der seit dem 1.1.2015 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum 30.1.2015 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Weisungen des Bundeszentralamtes für Steuern.
Die DA-KG 2015 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2011 bis 2014 wieder mit Ausnahme der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1.1.2012 entfallenen Regelungen (insbesondere zu § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. und § 70 Abs. 4 EStG). Zur Anwendung des bis 2011 geltenden Rechts siehe insoweit DA-FamEStG vom 30.9.2009 (BStBl I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 21) und vom 12.7.2011 (BStBl I S. 716). Nach dem 19.1.2011 im BStBl II veröffentlichte Urteile und Beschlüsse des BFH zu der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage sind in vergleichbaren Fällen anzuwenden.
Die DA-KG 2015 ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
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