Neue Zuständigkeit für das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen
Seit dem 1.1.2014 ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren von beschränkt steuerpflichtigen Personen (§§ 50, 50a EStG) zuständig. Die Finanzbehörden der Länder sind zu diesem Termin aus dem Verfahren ausgestiegen.
Hinweis: Bei Personen, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer für bestimmte inländische Einkünfte im Wege eines Abzugsverfahrens erhoben. Hiervon erfasst werden unter anderem
- Vergütungen für künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen,
- Einkünfte aus der Überlassung von Urheberrechten und
- Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit.
Der Steuerabzug beträgt 15 % der Einnahmen, mitunter liegt der Satz aber auch bei 30 % (z.B. bei Einkünften aus Aufsichtsratstätigkeiten, § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Abzugspflichtige Vergütungen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nach dem 31.12.2013 zufließen, müssen somit nun beim BZSt angemeldet werden. Für Vergütungen, die vor dem 1.1.2014 zufließen, bleibt es bei der alten Zuständigkeit.
Hinweis: Die Anmeldung nach § 50a EStG kann elektronisch über das ElsterOnlinePortal oder das BZStOnline-Portal eingereicht werden. In beiden Fällen setzt der Zugang ein gültiges Elster-Zertifikat voraus (sog. Authentifizierung). Ferner sollte beachtet werden, dass bei Steueranmeldungen ab 2014 eine spezielle Steuernummer verwendet werden muss, die vom BZSt zugewiesen und mitgeteilt wurde.
Das BZSt erklärt in seiner Verlautbarung ergänzend, dass die Abzugssteuer mit Zufluss der Vergütung beim Leistungserbringer (z.B. Künstler) entsteht. Der Schuldner der Vergütung muss den Steuerabzug jedoch vornehmen; er muss die einbehaltene Steuer quartalsweise beim BZSt anmelden und abführen.
Hinweis: Rechtliche Hintergründe zum Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG können dem BMF-Schreiben vom 25.11.2010 (IV C 3 - S 2303/09/10002, BStBl 2010 I, S. 1350) entnommen werden. Der Erlass beschreibt den Steuerabzug bei Einkünften aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen.
BZSt, Mitteilung v. 7.11.2013
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.6045
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.009
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
889
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7566
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
622
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
489
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
445
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
373
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
340
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
334
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026
-
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für 2026
28.07.2026
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
23.07.2026
-
Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
23.07.2026
-
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
22.07.2026
-
Steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne Buchführung
22.07.2026
-
Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
21.07.2026
-
Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens
15.07.2026
-
Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026