Vorliegen einer Geschäftsveräußerung

Für die Annahme eines "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs" i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG komme es bei richtlinienkonformer Auslegung nicht darauf an, ob bei dem Veräußerer für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude vor der Veräußerung eine eigenständige betriebliche Organisation vorgelegen habe. Entgegen Abschn. 1.5 Abs. 6 Satz 2 UStAE sei dabei auch nicht maßgeblich, ob der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet habe, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen sei.
Daneben hat sich der EuGH mit Urteil vom 30.5.2013 (C-651/11, HFR 2013 S. 754) zum Vorliegen einer nicht steuerbaren Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen geäußert (Art. 19 und 29 MwStSystRL). Nach den Kernaussagen des Urteils kann die Übertragung eines Gesellschaftsanteils - unabhängig von dessen Höhe - nur dann einer nicht steuerbaren Übertragung eines Teil- oder Gesamtvermögens gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt wird. Eine bloße Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Vermögenswerten versetze den Erwerber nicht in die Lage, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Veräußerers fortzuführen.
Abschn. 1.5 UStAE wird entsprechend geändert.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.4.2014 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich die am Umsatzgeschäft beteiligten Unternehmer bei der Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts übereinstimmend auf Abschn. 1.5 Abs. 6 bzw. Abschn. 1.5 Abs. 9 UStAE in der am 10.12.2013 geltenden Fassung berufen. Zudem bleibt die Anwendung der Übergangsregelung in Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 3.1.2012 (IV D 2 - S 7100-b/11/10001, 2011/1037205, BStBl I S. 76) unberührt.
BMF, Schreiben v. 11.12.2013, IV D 2 - S 7100-b/13/10001, IV D 2 - S 7100-b/11/10001
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