Umsatzsteuerermäßigung für die Personenbeförderung mit Schiffen
Nach diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Schiffen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um genehmigten Linienverkehr oder Fährverkehr handelt und sich die Beförderung innerhalb einer Gemeinde vollzieht oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird daher wie folgt geändert:
1. Abschn. 12.12 wird gestrichen.
2. In Abschn. 12.13 werden nach Abs. 10 neue Absätze 10a und 10b eingefügt.
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf nach dem 31.12.2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden.
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