BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung eines Erdgasspeichers

Zum Erdgasnetz gehören auch die Erdgasspeicheranlagen, deren Zugang ausschließlich über eine Erdgasleitung erfolgt, die fest und dauerhaft an das Erdgasverteil- bzw. Erdgasübertragungsnetz angeschlossen ist.

Erdgasspeicher als Teil des Erdgasnetzes

Kavernen- oder Porenspeicheranlagen zur Speicherung von Erdgas sind technisch und räumlich unmittelbar mit den Leitungen des Erdgasnetzes verbunden. Die in diesem System vorhandenen Gasmengen sind physisch nicht voneinander abgrenzbar und unterliegen einer unkontrollierten Vermischung innerhalb des Verbundes. Die Speicheranlagen bilden dadurch mit dem angeschlossenen Erdgasleitungsnetz eine Einheit und sind Teil dieses Netzes i. S. d. § 3g UStG.

Der Ort der Lieferung von Mindest- und Arbeitsgas in mit dem Netz verbundenen Erdgasspeichern – ohne eine tatsächliche Ausspeicherung von Gas – bestimmt sich folglich unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen nach § 3g UStG.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wird in Abschn. 3g Abs. 1 entsprechend geändert.

Die genannten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 23.1.2017, III C 2 - S 7124/10/10001 :001

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