Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen durch einen Podologen
Denn der BFH hat mit Urteil vom 7.2.2013 (Az. V R 22/121) entschieden, dass eine Person, die eine Ausbildung zum Podologen absolviert hat, in der Regel bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG verfügt, wenn sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen mit Erfolg abgelegt hat.
Die Absätze 11 und 12 in Abschn. 4.14.4 UStAE werden daher neu gefasst.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.4.2014 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschn. 4.14.4 Abs. 11 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
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