Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Neben dem klassischen Ausgangsvermerk werden je nach Fallgestaltung auch andere Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS erzeugt, die den quer eingedruckten Hinweis "Ausgangsvermerk" enthalten.
Für die Anerkennung dieser Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke gilt Folgendes:
Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO
Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen "zugelassene Ausführer" unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO anwenden. Der Ausgangsvermerk, der aufgrund der Sammelanmeldung erzeugt wird, stellt einen geeigneten Ausfuhrnachweis dar, wenn sich aus den begleitenden Belegen und aus der Buchführung das Gelangen der Ware in das Drittlandsgebiet sowie die Warenart und Warenmenge eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Art. 787 Abs. 2 ZK-DVO
Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden kann und der Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens zunächst in Papierform geführt wird. Der Ausgangsvermerk, der bei zusätzlicher nachträglicher Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung erzeugt wird, ist als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Art. 795 ZK-DVO
Eine solche Ausfuhranmeldung ist vom Ausführer nachträglich abzugeben, wenn eine Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ohne zuvor zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein. Da der Ausgangsvermerk nur in den Fällen erstellt wird, in denen der Zollstelle Nachweise vorgelegt werden, die den umsatzsteuerlichen Regelungen über die Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen entsprechen, ist dieser Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung-Korrektur für die Außenhandelsstatistik
Hierbei handelt es sich um Einzelfälle im Zusammenhang mit der Korrektur statistischer Werte. Die ursprüngliche Ausfuhranmeldung wird von der Zollstelle durch die nachträgliche Anmeldung lediglich ersetzt. Da dadurch eine genaue Zuordnung des Ausfuhrvorgangs möglich ist, ist der in diesem Fall erzeugte Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr nach Art. 798 ZK-DVO
In diesen Fällen wurde die Ware, die zunächst das Zollgebiet mit Carnet ATA verlassen hat, bei der Zollstelle registriert. Verbleibt die Ware dann im Drittlandsgebiet, muss der Ausführer nachträglich statt des Wiedereinfuhrstammblattes eine Ausfuhranmeldung abgeben. Bei dieser Fallgestaltung handelt es sich um keine Ausfuhrlieferung, sondern um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen, in dessen Anschluss eine Lieferung im Drittland erfolgt.
BMF, Schreiben v. 23.1.2015, IV D 3 -S 7134/07/10003-02 (Link leider nicht mehr erreichbar)
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.6535
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.002
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.160
-
Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
1.093
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
787
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
732
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
674
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
660
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
579
-
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
-
Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
-
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026
-
Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
27.02.2026
-
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
27.02.2026
-
Liste zum automatischen Informationsaustausch
26.02.2026
-
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin wird gestärkt
26.02.2026
-
Besteuerung von Rentenzahlungen nach dem DBA-Österreich
25.02.2026