BMF: Umsatzsteuer und Beitritt Kroatiens zur EU

Gemäß dem am 9.12.2011 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien tritt Kroatien am 1.7.2013 der Europäischen Union bei.

Das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Union (vgl. Art.l 52 EUV i.V.m. Art. 355 AEUV). Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Aufgrund des Beitritts ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein.

Daneben wird in Abschn. 1.10 UStAE nach dem 9. Gedankenstrich folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:

„- Kroatien (ab 1.7.2013)“

BMF, Schreiben v. 28.6.2013, IV D 1 - S 7058/07/10002

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