Umsatzsteuer bei Preisnachlässen durch Vermittler
Der BFH hat sich mit dem Folgeurteil vom 27.2.2014 (Az. V R 18/11) dieser Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteile v. 12.1.2006, V R 3/04; v. 13.7.2006, V R 46/05; v. 13.3.2008, V R 70/06) angeschlossen. Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (BFH Urteil vom 03.07.2014 - V R 3/12).
Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Gewährung eines Preisnachlasses gilt Folgendes:
Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 24.10.1996 liegt eine Entgeltminderung vor, wenn der erste Unternehmer aufgrund seiner Lieferung eine Erstattung an einen der nachfolgenden Abnehmer in der Leistungskette vornimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der begünstigte Abnehmer in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zu dem ersten Unternehmer steht. Erstattet danach der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Ist der Endabnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer, mindert sich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). Auf die Abschn. 10.3, 17.1 und 17.2 UStAE wird hingewiesen.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH finden diese Grundsätze keine Anwendung, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet (BFH Urteil vom 27.02.2014 - V R 18/11). Dieser von den Beteiligten regelmäßig als „Preisnachlass“ bezeichnete Vergütungsbetrag mindert daher nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber und führt dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der vom Kunden empfangenen (vermittelten) Leistung (BFH Urteil vom 03.07.2014 - V R 3/12).
Sofern im Ausnahmefall der „Preisnachlass“ des Vermittlers jedoch nicht für die vermittelte Leistung, sondern vielmehr auf Grundlage einer bestehenden Leistungsbeziehung zum Kunden gewährt wird, unterliegt dieser „Nachlass“ einer gesonderten Würdigung. So können die vom sog. Zentralregulierer eingeräumten „Preisnachlässe“ an seine sog. Anschlusskunden u. U. Entgelte für eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer oder eine Minderung des Entgelts für eine Leistung des Zentralregulierers an den Anschlusskunden sein. Demgegenüber stellen „Preisnachlässe“ des Zentralregulierers für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten Nachlässe i. S. d. o. g. Rechtsprechung dar.
An der in den BMF-Schreiben vom 8.12.2006 sowie vom 12.12.2008 vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; sie werden daher aufgehoben.
Der UStAE wird entsprechend geändert.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vermittler bzw. Verkaufsagenten für Preisnachlässe, die bis zur Veröffentlichung der o. g. BFH-Urteile im Bundesteuerblatt Teil II gewährt wurden, von einer Entgeltminderung ausgegangen sind. Bei der Berechnung der Umsatzsteuerminderung ist von dem Steuersatz auszugehen, der für den vermittelten Umsatz maßgeblich ist. Für Preisnachlässe, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung gewährt werden, ist daher keine Minderung der Bemessungsgrundlage beim Vermittler bzw. Verkaufsagent vorzunehmen.
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