BMF, Schreiben v. 27.2.2015, IV D 2 - S 7200/07/10003, BStBl I 2015, 232
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 16.1.2014, C-300/12, (BStBl 20XX II S. …) entschieden, dass die Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 24.10.1996, C-317/94, (BStBl 2004 II S. 324), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.
Der BFH hat sich mit dem Folgeurteil vom 27.2.2014, V R 18/11, (BStBl 20XX II S. …) dieser Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12.1.2006,V R 3/04, BStBl 2006 II S. 479, vom 13.7.2006, V R 46/05, BStBl 2007 II S. 186, sowie vom 13.3.2008, V R 70/06, BStBl 2008 II S. 997) angeschlossen. Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (BFH-Urteil vom 3.7.2014, V R 3/12, BStBl 20XX II S. …).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandl...